(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon
1. |
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, |
2. |
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt. |
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
1. |
eines Widerspruchsverfahrens, |
2. |
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, |
3. |
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, |
4. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und |
5. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens. |
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. |
die Einleitung des Disziplinarverfahrens, |
2. |
die Erhebung der Disziplinarklage und |
3. |
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage. |
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