Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl des Berliner "Mietendeckels". Parallelentscheidung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.06.2022; Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 366/21)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl ≪BE≫ S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

Rz. 2

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 ≪362≫). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

Rz. 3

Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13777961

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