Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbildung im Strafvollzug

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 Ws 987/01)

LG Koblenz (Beschluss vom 29.06.2001; Aktenzeichen 7 StVK 257/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

§ 37 Abs. 3 StVollzG bestimmt, dass geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Teilnahme an weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden soll. Die Vorschrift räumt der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1991, S. 245; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381 f.), in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Dabei hat sich die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung außer an der erforderlichen intellektuellen Eignung vor allem am Vollzugsziel zu orientieren, also an der Erlangung der Fähigkeit, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfGE 70, 297 ≪314 f.≫). Es greift auf Verfassungsbeschwerde daher nur ein, wenn die Strafvollstreckungsgerichte bei ihrer Überprüfung im Rahmen der §§ 109 ff. StVollzG der Vollzugsbehörde einen zu weiten Ermessensspielraum zugebilligt und damit die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben oder wenn die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist, so dass sie den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. auch BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, ist dagegen der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪141≫). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 707103

NStZ-RR 2002, 155

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