Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiaritätsgrundsatz; verfassungskonforme Auslegung; Strafrechtsentschädigungsrecht

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Klemens J. Klein und Koll.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Zwischenurteil vom 15.05.2001; Aktenzeichen 1 Qs 142/01)

AG Kempten (Zwischenurteil vom 19.04.2001; Aktenzeichen 2 Gs 719/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht genügt hat.

Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Mittel ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder ihren Eintritt zu verhindern (BVerfGE 73, 322 ≪325≫; stRspr). Dies bedeutet auch, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (BVerfGE 84, 203 ≪208≫). Das Gebot der Rechtswegerschöpfung kann es daher erfordern, dass der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine einfach-rechtliche Bestimmung bereits im fachgerichtlichen Verfahren erhebt (BVerfGE 77, 275 ≪283≫). Diese prozessuale Last trifft den Beschwerdeführer jedenfalls in Fällen, in denen er eine verfassungskonforme Auslegung einfachen Rechts begehrt und diese für das Fachgericht nicht offenkundig ist.

So liegt es hier. Nach einhelliger fachgerichtlicher Ansicht enthält der Katalog des § 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz eine verfassungsrechtlich unbedenkliche abschließende Aufzählung der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht des Staates auslösen (vgl. BGH MDR 1979, S. 562; Dieter Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage 1997, § 2, Rn. 8). Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zu der die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip bei Vorliegen eines Tatverdachts verpflichtet ist (§ 152 Abs. 2 StPO), gehört nicht hierzu. Will ein Beschwerdeführer danach mit der Verfassungsbeschwerde rügen, die Fachgerichte hätten es unterlassen, die – ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nach eindeutige – Vorschrift des § 2 StrEG verfassungskonform (erweiternd) auszulegen, so muss er, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen, auf die von ihm gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken bereits im fachgerichtlichen Verfahren hinweisen. Dies hat der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde im fachgerichtlichen Verfahren nicht mit einer Begründung versehen hat, versäumt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645122

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