Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.
Eine einstweilige Anordnung kann zwar ergehen, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (BVerfGE 3, 267 ≪277≫, stRspr). Dies gilt jedoch nur dann, wenn bereits der Angriffsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens existiert. Andernfalls fehlt es an einem “Streitfall” im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. K. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 22). Da sich hier die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Planfeststellungsbeschluss richten müsste, ist demnach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Ergehen dieser Entscheidung nicht zulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1102058 |
NVwZ 2004, 472 |
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