Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen V S 6/11) |
FG Münster (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 5 K 2174/07 U) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 – 1 BvR 640/11 –).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen
Dokument-Index HI3263170 |
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