Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 6 K 1500/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerinnen beanspruchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines Ende 1954 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommenen Trümmergrundstücks ihres Rechtsvorgängers, der tschechischer Staatsangehöriger gewesen sein soll, an die Erbengemeinschaft. Ihr Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück nicht von einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 VermG betroffen gewesen sei. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine nach dem Aufbaugesetz erfolgte Enteignung eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) darstelle, wenn ausländisches Eigentum enteignet wurde, ist aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 kann weder nach ihrem Regelungsgehalt noch nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstanden werden, dass sie im Eigentum von Ausländern stehende Grundstücke generell dem Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes entziehen wollte. Aus dem Umstand, dass die genannte Verordnung das ehemals unter den Schutz der sowjetischen Besatzungsmacht gestellte ausländische Vermögen betraf, das während der Besatzungszeit nicht enteignet werden durfte, folgt nichts anderes. Das von den DDR-Organen erlassene Aufbaugesetz machte entsprechend seinem Regelungszweck, den Wiederaufbau der kriegszerstörten Städte zu ermöglichen, keine Ausnahme für ausländereigene Grundstücke.

Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anspruch auf Rückübertragung enteigneten ausländischen Grundvermögens dem Schadenersatzanspruch gegen den staatlichen Verwalter (§ 13 VermG) vorgehe, würde sich in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht stellen, weil die genannte Vorschrift eine Berechtigung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG voraussetzt, die das Verwaltungsgericht verneint hat.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den SMAD-Befehl Nr. 104 und die zugehörige Ausführungsbestimmung übersehen, zielt auf die Anwendung materiellen Rechts und kann damit einen Verfahrensfehler nicht begründen. Im Übrigen war die Frage, ob das Grundstück dem Schutzversprechen der Besatzungsmacht für ausländisches Vermögen unterfiel, nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich; auf dem in der fehlenden Klärung dieser Frage erblickten Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann das angegriffene Urteil darum nicht beruhen.

Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel und eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichtsvorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht dem Vorbringen der Klägerinnen zur Anwendung der Verordnung vom 6. September 1951 in einem angeblich gleich gelagerten Verfahren nicht nachgegangen ist, legt sie nicht dar, inwiefern für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein könnte, dass die staatlichen Stellen in jenem Verfahren von der Anwendbarkeit der genannten Verordnung ausgegangen seien. Davon abgesehen geht aus den von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen hervor, dass die staatlichen Stellen in jenem Verfahren nicht von einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz abgesehen haben, weil das betroffene Grundstück im Eigentum von Ausländern stand; vielmehr wurde nach Bekanntwerden dieses Umstands die für das Entschädigungsverfahren angeordnete Abwesenheitspflegschaft aufgehoben. Der von der Beschwerde gezogene Schluss, dass sich hieraus die Unzulässigkeit der Enteignung ausländischen Grundvermögens ergebe, ist nicht haltbar. Da nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Verordnung vom 6. September 1951 einer Enteignung ausländischen Grundvermögens nach dem Aufbaugesetz nicht entgegenstand, kam es auf die in dem Beweisantrag Nr. 3 der Klägerinnen unter Beweis gestellte Anwendung dieser Verordnung nicht an; der von der Beschwerde gerügte Aufklärungsmangel liegt darum nicht vor.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie bemisst sich nach dem auf die Klägerinnen entfallenden Anteil von einem Sechstel des Verkehrswerts des Grundstücks.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Kley, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600226

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge