Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 5 K 247/96)

 

Tenor

Der Klägerin zu 1 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Bernd Franz Bösen in 01099 Dresden beigeordnet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 1999 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Klägerin zu 1 ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn in einem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auf bebaute Grundstücke oder Gebäude anwendbar ist, die zu gewerblichen Zwecken vermietet oder verpachtet waren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Gödel, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566577

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