Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 25 B 99.33224)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf Verfahrensrügen und das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Berufungsgericht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entschieden hat, ohne den Kläger in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Sie zeigt indes nicht auf, dass das Berufungsgericht die durch § 130 a VwGO in sein Ermessen gestellte Entscheidung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens auf sachfremde Erwägungen gestützt oder aufgrund grober Fehleinschätzungen getroffen hat (zur Begrenzung auf diesen Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; stRspr). Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht etwa deshalb zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, weil es die Glaubwürdigkeit des Klägers abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilt hätte. Das Berufungsgericht hat dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen, vielmehr die vom Kläger vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die vom Kläger geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Togo kam es, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht (BA S. 5), im Asylfolgeverfahren nicht mehr an, denn über sie ist durch das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Klägers bereits unanfechtbar entschieden. Die hierauf zielenden Rügen der Beschwerde gehen daher ins Leere. Im Übrigen trägt die Beschwerde auch nicht vor, an welchem konkreten Sachvortrag der Kläger durch die vom Berufungsgericht gewählte Verfahrensweise gehindert gewesen sein sollte.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie die Ablehnung des vom Kläger im Schriftsatz vom 30. Juni 2000 gestellten Beweisantrags beanstandet. So legt sie schon nicht – wie geboten – substantiiert dar, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts, über die bereits vorliegenden Erkenntnismittel hinaus keine weiteren Auskünfte zur Rückkehrgefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten einzuholen, ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte. Es ist im Übrigen auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag unter Hinweis auf seine in einem früheren Urteil unter Heranziehung der vorhandenen Erkenntnisquellen vorgenommene Beweiswürdigung abgelehnt hat, da der Kläger nicht vorgebracht habe, welche neuen und abweichenden Erkenntnisse die beantragte Einholung von weiteren Sachverständigenauskünften erbringen könnte (zu dem den Tatsachengerichten eingeräumten Ermessen bei der Einholung weiterer Sachverständigerauskünfte vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; stRspr).

Das Berufungsgericht war im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verpflichtet, dem Kläger vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung des Beweisantrags mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1999 – BVerwG 8 B 150.98 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, S. 13; Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich insoweit um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Ablehnungsgründe lagen vielmehr nahe; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, über die bereits durch das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Klägers entschieden ist. Soweit der vom Kläger in dem Schriftsatz vom 30. Juni 2000 gestellte Beweisantrag dem Nachweis dienen soll, dass die togoischen Sicherheitsbehörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers Kenntnis haben, brauchte ihm das Berufungsgericht im Übrigen schon deshalb nicht nachzugehen, weil es diese Kenntnis seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BA S. 5).

Die Rügen, mit denen die Beschwerde pauschal eine Abweichung des Berufungsgerichts von den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Asylangelegenheiten in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557886

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