Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 1 K 3339/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, 5 und 6. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da die angegriffene Entscheidung den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2000 zugestellt worden ist, lief die einmonatige Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO am Donnerstag, dem 13. April 2000, ab. Die am 14. April 2000 eingelegte Beschwerde ist somit verspätet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist; denn er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Insoweit muss sich der Kläger das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Diesem fällt ein Verschulden an der Verspätung zur Last. Zwar hat sich der Prozessbevollmächtigte darauf berufen, dass das Versäumnis auf ein unerklärliches Versehen seiner stets zuverlässigen Büroangestellten K. zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, ihn und damit den Kläger zu entlasten; denn der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine hinreichend aussagekräftigen Hinweise dazu, ob und in welcher Weise der Prozessbevollmächtigte allgemein Vorsorge dafür getroffen hat, dass am Abend jedes Arbeitstages kontrolliert wird, ob alle fristwahrenden Schriftsätze des Tages abgesandt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – VI ZB 8/97 – BGHR § 233 ZPO Ausgangskontrolle 9 und BGH Beschluss vom 17. Oktober 1990 – XII ZB 84/90 – BGHR § 233 ZPO Ausgangskontrolle 1). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers spricht in seinem Wiedereinsetzungsgesuch davon, dass der Schriftsatz mit der Nichtzulassungsbeschwerde „entgegen meiner Verfügung erst am 14.04.2000 an das Verwaltungsgericht Dresden per Fax abgesandt wurde”. Diese Formulierung deutet auf eine allein den vorliegenden Fall betreffende Anweisung hin und lässt damit offen, welche allgemeine organisatorische Anweisung besteht, täglich vor Büroschluss durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand der Eintragungen im Fristenkalender zu überprüfen, ob alle für den Tag eingetragenen Fristensachen erledigt worden sind. Gleichermaßen unklar ist in diesem Punkte auch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin K. In dieser Versicherung ist die Rede von „zwei Prompt-Fristen”; die erste davon ist offensichtlich eine Frist zur Vorlage der Akten an den Prozessbevollmächtigten, die zweite bezeichnet den Fristablauf. In diesem Zusammenhang heißt es, dass am Abend desselben Tages – gemeint ist dabei ersichtlich der Tag, an dem die Akten vorgelegt worden sind – beim Prozessbevollmächtigten nachgefragt werde, ob die Bearbeitung erfolgt ist und ob den Prompt-Fristen gemäße Schriftsätze gefertigt und abgesendet worden sind. Sodann folgt in der eidesstattlichen Versicherung der Satz: „Insbesondere Letzteres wird von mir nochmals überprüft und erst danach streiche ich die Prompt-Frist im Kalender.” In welcher Weise die behauptete Überprüfung der vom Rechtsanwalt gemachten Angaben zur Fertigung und zur Absendung der Schriftsätze durch die Mitarbeiterin K. erfolgt und welche generelle Anweisung hierzu besteht, wird nicht vorgetragen. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nur, dass die Mitarbeiterin K. – wie offenbar alle anderen Bürokräfte ebenfalls – sich „in einem besonderen Vermerk” verpflichtet haben, auf eine „abendliche gründliche Ausgangskontrolle” zu achten. Wie diese Kontrolle im Einzelnen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers organisiert worden ist, bleibt offen, obwohl die Notwendigkeit eines solchen Vortrags angesichts der Umstände des Falles – nach der eidesstattlichen Versicherung fand die Mitarbeiterin K. „die Akte am Morgen des 14.04.2000 (bei sich) vor” – auf der Hand gelegen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566683

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge