Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 4 K 940/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 123 480 DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angeführten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder weicht das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die Sache die ihr beigegebene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und die geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen soll, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht mit der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussage nicht ab von dem Urteil vom 29. April 1999 – BVerwG 7 C 24.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 6 S. 16), sondern entspricht fast wörtlich dessen Ausführungen unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe (a.a.O., S. 18). Die Stichtagsregelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VermG) betrifft nicht nur den Erwerb von Volkseigentum, sondern findet auch auf Verkäufe von Privat an Privat Anwendung, wenn der gegenwärtige Rechtsinhaber den Vermögenswert von einem unredlichen Zwischenerwerber erworben hat oder wenn sich der Erwerbsvorgang als eine Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG darstellt.

b) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird auch nicht durch die Behauptung dargelegt, die vorgenannte Divergenzentscheidung enthalte den Rechtssatz, dass die Ausnahme von der Stichtagsregelung nur dem Erwerber zugute komme, dessen Erwerb bereits vor dem 18. Oktober 1989 rechtlich zulässig gewesen sei. Die Beschwerde gibt insofern keinen durch diese Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz, sondern einen in den Entscheidungsgründen zitierten Auszug aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz wieder. Im Übrigen hat die Beschwerde auf keinen davon abweichenden abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts hinweisen können. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die ihrer Ansicht nach fehlerhafte und mit der höchstrichterlichen Entscheidung angeblich nicht zu vereinbarende rechtliche Würdigung des konkreten Falles durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen. Die damit allenfalls dargelegte unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall stellt keine Divergenz im Sinne eines abstrakten Rechtssatzwiderspruchs dar.

c) Letzteres gilt ferner für die behauptete Abweichung vom Beschluss vom 3. Februar 1995 – BVerwG 7 B 221.94 – (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 14 S. 33). Die Beschwerde bezeichnet zu diesem Punkt keinen dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz, sondern bemängelt nur Tatsachenfeststellungen.

2. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, für die eine allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen muss (BVerwGE 13, 90, 91 f.). Was die Beschwerde insoweit vorbringt, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung.

a) Wenn die Beschwerde zunächst beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Stichtagsregel von § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VermG nicht nur beim Erwerb von volkseigenem Grundstück und Gebäude, sondern auch dann anwendet, wenn sich der Erwerbsvorgang als eine Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG darstellt, hat sie mit der bloßen Infragestellung noch keine Rechtsfrage erarbeitet. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o. 1. a).

b) Soweit die Beschwerde ferner eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Fallkonstellation vermisst, die eine Verkaufsbefugnis für ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück betrifft, legt sie nicht dar, worin bei der Anwendung der einschlägigen Regelung ein Auslegungsproblem bestehen soll. Zudem handelt es sich bei der Verkaufsverordnung vom 11. Dezember 1968 um kein revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

3. Schließlich ist die Revision nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu eröffnen. Der Sache nach sieht die Beschwerde den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die noch offene Forderung in Höhe von 53 326,73 M hätte nicht aus Mieterträgen, sondern nur aus dem Verkaufserlös befriedigt werden können. Mit dieser Einschätzung des Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht nicht die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten (vgl. BVerwGE 96, 200, 208 f.). Denn bekanntermaßen schied angesichts staatlicherseits festgelegter Niedrigstmieten eine am bloßen Mietertrag orientierte Rentabilitätsbetrachtung regelmäßig aus.

Soweit die Beschwerde abschließend beanstandet, dass das Verwaltungsgericht noch die „Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1963 verlassen haben”, herangezogen hat, rügt sie keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen als materiellrechtlicher Angriff auf das Urteil und nicht als gegen den Verfahrensgang gerichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Pagenkopf, Sailer, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566717

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