Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 13 L 517/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2000 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet ist.

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss u.a. eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erkennen lassen, der sie unterzeichnet hat (s. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – BVerwG 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 20; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Für die den Prozessbevollmächtigten aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten oder deren Übernahme grundsätzlich nicht ausreichend. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die kein Tätigwerden des Rechtsanwalts in diesem Sinn erkennen lässt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 – BVerwG 6 B 42.93 – Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; Beschluss vom 16. Dezember 1996 – BVerwG 4 B 218.96 – NJW 1997, 1865). So liegt es hier. Die von dem Bevollmächtigten unterschriebenen Ausführungen der Klägerin oder ihres Ehemannes sind weitgehend in Wirform gehalten und enthalten der Sache nach im Wesentlichen Verfahrensrügen; eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt fehlt.

Da eine anwaltliche Beschwerdebegründung innerhalb der dafür geltenden Frist nicht eingegangen ist, war die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen. Dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zum Zweck der Fertigung einer Beschwerdebegründung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakte konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann; dies gilt auch mit Rücksicht auf begehrte Akteneinsicht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 268.89 – NJW 1990, 1313). Die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) lässt ausreichend Zeit, Akteneinsicht zu erhalten und danach in Kenntnis der Akten die Beschwerde zu begründen. Dass die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer weiteren Vertretung erst am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist beauftragt hat, hat sie selbst zu vertreten. Daher kann ihr auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden (§ 60 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566416

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