Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 4 UE 2901/95)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM bestimmt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere legt die Beschwerde keine klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Vorbringen der Beschwerde betrifft lediglich Fragen des irrevisiblen Landesrechts. Insoweit können sich keine Fragen stellen, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und in welcher Hinsicht bestimmte Lärmschutzfragen im Verfahren des beantragten Bauvorbescheides zu beantworten sind, betrifft kein revisibles Recht. Der Bauvorbescheid ist kein Rechtsinstitut des Bundesrechts, sondern des Bauordnungsrechts, das dem Landesrecht angehört. Was prüffähiger Inhalt eines Vorbescheides als eines „vorweggenommenen” Teils einer späteren Baugenehmigung sein kann oder – wie die Beschwerde meint – auch zu sein hat, entscheidet ausschließlich das Landesrecht. Demgemäß bestimmt sich nach Landesrecht, was als „einzelne Frage” im Sinne eines beantragten Vorbescheides anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – BVerwG 4 B 62.98 – Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 54 = BauR 1999, 1281). Das Berufungsgericht hat in Auslegung des von dem Kläger angegriffenen Vorbescheides und in Anwendung des Landesrechts ausgesprochen, dass der Vorbescheid Fragen, welche sich aus der Beachtung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ergeben könnten, nicht behandelt. Nach seiner Ansicht musste es derartige Fragen auch aus Rechtsgründen nicht behandeln. Mit dieser Auffassung wendet das vorinstanzliche Gericht irrevisibles Recht an, nämlich § 65 Abs. 1 HBO.

Das Bundesrecht nimmt auch auf die Frage keinen Einfluss, was ein etwa notwendiger Inhalt eines Vorbescheides zu sein hat. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats enthalten darüber keine Aussage. Die genannten Entscheidungen betreffen allein die Frage, ob und in welcher Hinsicht der Inhalt eines erteilten Vorbescheides sich auf eine spätere Baugenehmigung auswirken kann und ob eine derartige Wirkung im Sinne eines gestuften Verfahrens ihrerseits Einfluss auf den Bestand eines noch nicht bestandskräftigen Vorbescheides besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 23.94 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213 = NVwZ 1995, 894 = BauR 1995, 523). Daraus lassen sich indes Folgerungen auf einen notwendigen Inhalt des Vorbescheides nicht ziehen. Es mag gewiss erwägungswert sein, ob die zuständige Behörde die Erteilung eines Vorbescheides ablehnen darf, wenn bereits feststeht, dass das vom Vorbescheids-Antragsteller verfolgte Ziel der Nutzung der Anlage unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist. Es liegt nahe, in einem derartige Falle das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Sachlage verneint. Das hiergegen gerichtete Vorbringen wirft als solches keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern betrifft – bei unterstellter Revisibilität – ausschließlich Umstände des Einzelfalles.

2. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat folgt der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Jannasch

 

Fundstellen

ZfBR 2001, 501

BRS 2000, 752

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