Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin zu 1., im Folgenden nur Klägerin, wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 9. September 1999, der den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 113 (neu) von der Landesgrenze Berlin/Brandenburg bis Autobahndreieck Neukölln und der A 100 von der Anschlussstelle Buschkrugallee bis zur Anschlussstelle Grenzallee (Provisorium) feststellt. Die A 113 (neu) soll als Nord-Süd-Verbindung zwischen dem mittleren Stadtring A 100 im Land Berlin und dem Berliner Ring (A 10) im Land Brandenburg hergestellt werden. Die planfestgestellte Trasse verläuft nach Querung des Britzer Verbindungskanals unter Nutzung des ehemaligen Grenzstreifens parallel zum Teltowkanal, quert diesen im Bereich des Entwicklungsgebietes Johannisthal-Adlershof/Wissenschaftsstadt und erreicht die Landesgrenze Berlin/Brandenburg bei Schönefeld.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks an der Straße 194 Nr. … Das Grundstück liegt in einem Wohngebiet südöstlich der Anschlussstelle Stubenrauchstraße zwischen dem Eisenhutweg und der Straße 194, die unmittelbar an den ehemaligen, etwa 50 m breiten und unbebauten Grenzstreifen am Teltowkanal angrenzt. Die A 113 (neu) soll ebenerdig an dem Wohngebiet vorbeigeführt werden. Zum Schutz dieses Wohngebiets sah der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zunächst eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der Autobahntrasse vor. Im Verlauf des Klageverfahrens änderte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahin ab, dass zum Schutz des Wohngebiets südlich der Stubenrauchstraße und westlich des Eisenhutweges (bei den Straßen 194 und 195) an der Nordostseite der planfestgestellten Trasse in dem Bereich zwischen Bau-km 4+050 bis Bau-km 4+550 eine Lärmschutzwand von 8 m Höhe (5 m hochabsorbierend, 3 m transparent) errichtet wird. Der Beklagte änderte den Planfeststellungsbeschluss außerdem dahin ab, dass die Lärmschutzwand an der Straße 194 um 80 cm näher an die planfestgestellte Trasse heranrückt. Danach beträgt der Abstand zwischen der Grenze des klägerischen Grundstücks und der Lärmschutzwand etwa 6 m, der Abstand zwischen der der Trasse zugewandten Fassadenseite des Wohnhauses und der Lärmschutzwand etwa 20 m.

Mit ihrer am 8. November 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss leide an mehreren Verfahrensfehlern. Alternativtrassen für das Straßenbauvorhaben seien fehlerhaft abgewogen und zu Unrecht zurückgestellt worden. Das Konzept des aktiven Lärmschutzes vor ihrem Grundstück und dem Wohngebiet zwischen Eisenhutweg und der Straße 194 sei unzureichend. Entlang dem Wohngebiet hätte die Trasse nicht ebenerdig geplant werden dürfen; sie müsse in offener Troglage oder durch einen Tunnel an dem Wohngebiet vorbeigeführt werden. Das Lärmschutzkonzept des Beklagten beruhe auf unzutreffenden Verkehrsprognosen. Insbesondere der Lkw-Anteil sei zu niedrig berechnet worden. Die Lärmbelastung werde deutlich über den Werten liegen, die der Beklagte errechnet habe. Es bestehe daher die Gefahr von Gesundheitsschädigungen. Die Lärmbelastungen, die auch die Lärmschutzwand nicht verhindern könne, habe der Beklagte bei seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt.

Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag,

  • den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. September 1999 für den Neubau der Bundesautobahn A 113 insoweit aufzuheben, als er das Bauvorhaben im Bereich zwischen der Anschlussstelle Stubenrauchstraße und der Anschlussstelle Adlershof feststellt;
  • hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Vorhabenträger aufzugeben, durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu dem planfestgestellten Vorhaben sicherzustellen, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung an dem Wohngrundstück der Klägerin nicht überschritten werden;
  • äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Vorhabenträger aufzugeben, bei Überschreitung der Tagesgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche der Klägerin zu gewähren.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VerkPBG; denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999 betrifft ein Straßenbauvorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Mit Einverständnis der Beteiligten kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Der von der Klägerin gestellte Anfechtungsantrag, der auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), muss erfolglos bleiben.

Die Klägerin setzt sich mit ihrer Klage gegen Gefahren und Belastungen durch künftigen Verkehrslärm zur Wehr. Wer gegenüber einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben Rechtsbeeinträchtigungen geltend macht, die durch eine Lärmschutzanlage oder – ersatzweise – eine Geldentschädigung auszugleichen sind, kann Lärmschutzansprüche in aller Regel nur im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen, nicht aber den Planfeststellungsbeschluss durch eine Anfechtungsklage vollständig oder teilweise anfechten. Im Fall unzulänglicher Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht indes auf Planaufhebung. Eine Planaufhebung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das Fehlen von Schallschutzmaßnahmen ausnahmsweise von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in Teilabschnitten infrage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 12.87 – BVerwGE 84, 31 ≪45≫; vgl. auch Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76BVerwGE 56, 110 ≪133≫). Ein Anspruch auf Planaufhebung kann ferner dann bestehen, wenn sich eine an sich notwendige Schallschutzmaßnahme nicht nachholen lässt, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden. Entsprechendes gilt für die Abwehr verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen der Luft. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Dabei ist zulasten der Klägerin von folgender Rechtslage auszugehen:

Dem planfestgestellten Autobahnvorhaben fehlt zweifellos nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben gemessen an den Zielen der Bundesfernstraßenplanung vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ergibt sich hier aus § 1 Abs. 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878). Der Bedarfsplan zu diesem Gesetz (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG 1993) weist die projektierte Bundesautobahn A 113 (neu) im Land Berlin als „vordringlichen Bedarf” aus. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Gesetzgebers, dass für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94BVerwGE 100, 388). Danach ist die Klägerin mit dem Vorbringen, bei korrekter Verkehrsprognose bestehe für das planfestgestellte Bauvorhaben gar kein Verkehrsbedarf, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor.

Legt die zeichnerische Darstellung, die einem Bedarfsplan zu einem Verkehrswegeausbaugesetz beigefügt ist, eine bestimmte Bedarfsstruktur hinsichtlich der Netzverknüpfungen oder der Trassenführung fest, ist dies als gesetzgeberische Wertung in der planerischen Abwägung der Trassenalternativen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪385≫; Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – DVBl 1997, 708). Nach der zeichnerischen Darstellung des hier maßgeblichen Bedarfsplans soll die A 113 (neu) zwischen der B 96a und der B 179 vom Stadtring A 100 nach Süden geführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Planfeststellungsbehörde gleichwohl Trassenvarianten westlich der B 179 oder über die bisherige Trasse der B 96a entgegen der gesetzgeberischen Linienführung hätten aufdrängen müssen, bestehen nicht. Dagegen spricht vor allem, dass die planfestgestellte Trassenführung nach dem Konzept der Planung das Straßennetz der Bezirke Neukölln und Treptow entlasten und eine innerstädtische Erschließungsfunktion erfüllen soll. Vor diesem planerischen Hintergrund ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die von der Klägerin angeführte Abwägungsdirektive des Trennungsgrundsatzes in § 50 BImSchG fehlerhaft gewichtet worden sein könnte.

Die von der Klägerin geführten Angriffe gegen das planfestgestellte Konzept des aktiven Lärmschutzes sind nicht geeignet, das vom Bundesgesetzgeber vorgezeichnete Planungskonzept zum Neubau der A 113 grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Eine Anfechtungsklage, die auf die Ausgewogenheit der auf diesem Konzept aufbauenden planfestgestellten Lösung zielt, könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) durch Anordnung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen nicht einzuhalten wären. Dafür spricht jedoch nichts.

Aus den gerügten angeblichen Verfahrensfehlern der Planfeststellungsbehörde, die insbesondere die „Identität” von Vorhabensträger, Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde sowie Mängel des Anhörungsverfahrens betreffen, ergibt sich nichts anderes. Die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen (ihre Verletzung unterstellt) führt für sich genommen noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muss vielmehr, dass sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256; Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; stRspr). Ein solcher Kausalzusammenhang wird von der Klägerin nicht dargelegt; er ist auch nicht ersichtlich.

2. Der erste Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach ihrem Klagevorbringen sucht die Klägerin mit diesem Antrag in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten zu erreichen, dem Vorhabenträger im Wege der Planergänzung aufzugeben, die planfestgestellte Trasse der A 113 vor dem Grundstück der Klägerin (und entlang der Straße 194) in einem Tunnel oder in offener Troglage vorbeizuführen. Ein Rechtsanspruch auf derartige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes steht der Klägerin nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 41 Abs. 1 BImSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zu den hier geregelten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes können auch Straßentunnel sowie Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen gehören. Das gilt unabhängig davon, dass derartige Vorkehrungen auch Mittel sind, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98BVerwGE 108, 248). Die Immissionsgrenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm nicht überschritten werden dürfen, setzt § 2 der 16. BImSchV fest. In Gebieten, die – wie hier – aufgrund bauleitplanerischer Festsetzung oder der tatsächlichen baulichen Verhältnisse die Qualität eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets haben, darf der Beurteilungspegel den Grenzwert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten. Ist das durch Vorkehrungen des aktiven Lärmschutzes nicht zu gewährleisten, sind Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (z.B. Schallschutzfenster) zu ergreifen (vgl. § 42 BImSchG).

Die Planfeststellungsbehörde hat dies nicht verkannt. Sie hat die voraussichtliche Lärmbelastung der Klägerin nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV berechnet und den Planfeststellungsbeschluss dahin geändert, dass zum Schutz des gesamten Wohngebiets zwischen dem Eisenhutweg und der Straße 194 unmittelbar an der Autobahntrasse eine 8 m hohe Lärmschutzwand als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes errichtet wird. Nach ihren Berechnungen gewährleistet die vorgesehene Lärmschutzwand allerdings nicht, dass die Immissionsgrenzwerte am Grundstück der Klägerin und in der Nachbarschaft eingehalten werden. Im Hinblick auf die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, dass die A 113 in Tunnel- oder Troglage an ihrem Grundstück vorbeigeführt wird. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift nicht, soweit die Kosten der (aktiven) Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Lärmschutzzweck stehen würden. Das ist hier der Fall. Die Einwände der Klägerin gegen die Verkehrsprognosen, die der Lärmberechnung zugrunde liegen, greifen nicht durch. Die von der Klägerin beanspruchten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wären mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG verbunden.

2.1 Die Prognose der Planfeststellungsbehörde betreffend das Verkehrsaufkommen auf der A 113 (neu) insgesamt und insbesondere in dem hier betroffenen Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Stubenrauchstraße und Adlershof ist nicht zu beanstanden. Sie ist methodengerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

2.1.1 Die Verkehrsprognose legt die Ergebnisse der flächendeckenden Straßenverkehrszählung in Berlin von 1993 sowie die in der Folgezeit kontinuierlich durchgeführten Verkehrserhebungen und insbesondere die im Jahr 1998 erfolgte erneute umfassende Straßenverkehrszählung im gesamten Stadtgebiet zugrunde. Bei der Einschätzung der künftigen Verkehrsbelastung der A 113 (neu) sind die Ziele des Bauvorhabens berücksichtigt worden. Dazu gehört nicht nur die Entlastung des Straßennetzes von Neukölln und Treptow, der Schutz und die Entlastung der angrenzenden Wohngebiete sowie die verbesserte Anbindung innerstädtischer Industrie- und Gewerbegebiete, sondern auch die direkte und schnelle Anbindung an das internationale und Bundesfernstraßennetz. Die Planfeststellungsbehörde hat ferner zu Recht berücksichtigt, dass die A 113 (neu) ebenso wie der mittlere Stadtring A 100 keine reinen Überlandautobahnen darstellen, in Berlin und auch auf den Berliner Autobahnen vielmehr tags und nachts der Stadtverkehr dominiert. Den in den Planfeststellungsunterlagen verwendeten Prognosezahlen liegen verkehrsplanerische Netzberechnungen der Planfeststellungsbehörde sowie externer Gutachten zugrunde. Die Daten wurden mit dem Land Brandenburg abgestimmt. Als Prognosezeithorizont wurde das Jahr 2015 festgelegt. Die für diesen Zeitpunkt erstellte Verkehrsprognose beruht maßgeblich auf einem Gutachten des Büros Hoffmann-Leichter vom Februar 1997, auf das der Planfeststellungsbeschluss (S. 132) verweist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Prognose das künftige Verkehrsaufkommen des geplanten Großflughafens Schönefeld ebenso wie die für das Berliner Straßennetz verkehrswirksamen Außenanbindungen an das weiterführende Brandenburgische Autobahnnetz berücksichtigt. Insbesondere das Verkehrsaufkommen aus Ost- und Südosteuropa wird dabei einbezogen. Das Vorbringen der Klägerin ergibt keinerlei Anhaltspunkte, die geeignet sein könnten, dass differenzierte Bild der Verkehrsdaten für die einzelnen Unterabschnitte der A 113 (neu) zwischen den Anschlussstellen in Zweifel zu ziehen.

2.1.2 Die Klägerin rügt ferner, der Lkw-Anteil der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) sei zu niedrig festgesetzt worden. Auch dieser Einwand muss erfolglos bleiben.

Die Lärmberechnungen legen für den hier betroffenen Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Stubenrauchstraße und Adlershof einen DTV (Kfz-24 h) von 137 000 (Nachtanteil: 10 v.H.) zugrunde und berücksichtigen in diesem Abschnitt einen Lkw-Anteil von 15 v.H. tags und 20 v.H. nachts. Damit werden zwar die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV maßgebenden Lkw-Anteile (Bundesautobahnen: 25 v.H. tags, 45 v.H. nachts) deutlich unterschritten. Zu dieser Unterschreitung war die Planfeststellungsbehörde jedoch nach den Vorgaben des Verordnungsgebers in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV berechtigt. Diese Anlage sieht nämlich vor, dass der maßgebende Lkw-Anteil nach Tabelle A berechnet wird, sofern „keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse” vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung des Lkw-Anteils für den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Derartige projektbezogene Untersuchungsergebnisse liegen hier für den Lkw-Anteil tags und nachts vor. Sie finden ihre Grundlage in der verkehrsplanerischen Untersuchung des Ingenieurbüros Hoffmann-Leichter vom Februar 1997 sowie in den Ergebnissen der Verkehrszählungen an den Zählstellen auf den Berliner Autobahnen. Der zugrunde gelegte Lkw-Anteil von 20 v.H. nachts berücksichtigt bereits die hohe Bedeutung der A 113 (neu) für den innerstädtischen, regionalen und überregionalen Wirtschaftsverkehr. Er liegt deutlich über dem Durchschnittswert des nächtlichen Lkw-Anteils aller Berliner Autobahnen. Methodische Fehler oder Fehleinschätzungen der Planfeststellungsbehörde sind insoweit weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.1.3 Die Klägerin macht geltend, nach der Planung werde auch der Kreuzungsbereich Stubenrauchstraße/Eisenhutweg/Springbornstraße geändert. Der Eisenhutweg erfahre im Kreuzungsbereich eine bauliche Änderung, die zu einer erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens führen werde. Dies sei in den Lärmberechnungen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Einwand trifft nicht zu. In den planfestgestellten Ergebnissen der lärmtechnischen Berechnungen (Planunterlage 11.1, S. 7) wird zunächst festgestellt, an der Stubenrauchstraße werde im Bereich der Anschlussstelle nicht nur eine höhenmäßige Anpassung der Straße zur Überquerung der A 113 vorgenommen, sondern der auf Neuköllner Seite bereits vorliegende Straßenquerschnitt mit breitem Mittelstreifen für zukünftigen Straßenbahnverkehr bis zur Einmündung in den Knotenpunkt Springbornstraße/Eisenhutweg fortgesetzt. Anschließend wird ausgeführt, dass auch dieser Streckenabschnitt als Straßenneubau im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV gewertet worden sei. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Verkehr im Ausbaubereich dieses Knotenpunkts als Lärmquelle berücksichtigt worden (Klageerwiderung vom 21. Januar 2001, S. 15). Dem Ergebnis der darauf beruhenden Lärmberechnungen entsprechen die beiderseits der Stubenrauchstraße in Treptow vorgesehenen Lärmschutzwände. Im Übrigen wird das Grundstück der Klägerin durch das südlich der Stubenrauchstraße zwischen Eisenhutweg und der Trasse der A 113 gelegene Gebäude des Baumarkts vom Verkehrslärm, der von der ausgebauten Stubenrauchstraße ausgehen wird, wirksam abgeschirmt. Die 8 m hohe Lärmschutzwand, die bis zu Bau-km 4+550 durchgezogen wird, ist so dimensioniert, dass sie das Grundstück der Klägerin und ihrer Nachbarschaft auch vor den Lärmemissionen schützen wird, die von der geänderten und höher gelegten Massantebrücke (Stubenrauchstraße/A 113) ausgehen werden.

2.2 Die Planfeststellungsbehörde hat die vollständige Einhausung der Trasse oder ihre Führung in einem Tunnel entlang der Straße 194 in Anwendung von § 41 Abs. 2 BImSchG ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt, die Kosten dieser Schutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zu dem auf diese Weise erzielbaren umfassenden Verkehrslärmschutz.

Im Planfeststellungsbeschluss heißt es hierzu, die Gradiente der Trasse am Teltowkanal sei so gewählt, dass sie nicht im Grundwasser liege. Solle der Abschnitt am Kanal als Tunneltrasse ausgebildet werden, müsse die Gradiente unter die Grundwasserlinie gelegt werden. Deshalb würden zu den hohen Baukosten für das Tunnelbauwerk einschließlich Tunnelbelüftung und -beleuchtung weitere hohe Kosten für ein Trogbauwerk mit Auftriebssicherung hinzukommen. Ferner müsse der Tunnel zur Begrünung eingeschüttet werden mit der Folge, dass zusätzliche Grundstücksflächen der Grundstücksanlieger benötigt würden. Auch eine Einhausung der Trasse in Leichtbauweise ohne Veränderung der Gradiente sei geprüft worden. Alle Untersuchungen hätten ergeben, dass der Kostenaufwand für eine Tunnellösung oder die Einhausung der Trasse die Kosten für die planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände), den passiven Lärmschutz (Schallschutzfenster) sowie etwaige Entschädigungen für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen um mehr als das Doppelte übersteigen würden.

Dieses Ergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich zunächst aus dem von der Planfeststellungsbehörde angeführten Kostenvergleich für eine Untertunnelung der A 113 im Bereich der Siedlung Späthsfelde an der Anschlussstelle Johannisthaler Chaussee, auf die der Planfeststellungsbeschluss (S. 263) verweist. Eine weitere Kostenschätzung zu einer Tunnellösung im Trassenabschnitt Rudower Blumenviertel/Späthsfelde hat der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegt. Diese Kostenschätzungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. Aus ihnen folgt auch die Unverhältnismäßigkeit einer Tunnellösung oder Einhausung der Trasse entlang der Straße 194. Die von der Klägerin im Hinblick auf die Eintunnelung der A 24 (Tegel, Heiligensee) geforderte Gleichbehandlung war wegen der besonderen kostenerhöhenden Grundwasserproblematik am Teltowkanal nicht geboten.

Auch eine Trassenführung in offener Troglage scheidet aus Kostengründen aus. Nach einer vom Beklagten im Klageverfahren eingeholten und vorgelegten umfangreichen Kostenschätzung würden bei Tieferlegung der Autobahn vor der Straße 194 für einen etwa 400 m langen Trogabschnitt (mittlere Tiefe: 3 m) und etwa 550 m lange Anrampungen (Einfahrts- und Ausfahrtsrampen zur Anschlussstelle Stubenrauchstraße) gegenüber der planfestgestellten Trasse Mehrkosten in Höhe von rd. 48 Mill. DM entstehen. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass durch die Troglage ca. 60 m längere Einfahrts- und Ausfahrtsrampen entstehen, die einen zusätzlichen dauerhaften Grundstücksbedarf von 600 qm an der Straße 194 erfordern würden; die Vorgärten müssten bis zu 7 m Breite abgeräumt und beansprucht werden. Außerdem verhindere eine Troglage den Zulauf des von der Autobahn abfließenden Regenwassers zum Teltowkanal, so dass kostenaufwendige Pumpstationen und Druckrohrleitungen zur „Umfahrung” der Troglage errichtet werden müssten (vgl. hierzu im Einzelnen die Kostenschätzung der SEIB Ingenieur-Consult GmbH vom 5. März 2001 und die ergänzende Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13. März 2001). Im Übrigen würde die Tieferlegung der Trasse um etwa 3 m nach den Angaben des Beklagten zwar gewährleisten, dass die Taggrenzwerte auf den Grundstücken an der Straße 194 eingehalten werden, nicht hingegen die Nachtgrenzwerte. Das gilt auch für das Grundstück der Klägerin. Diese Kosteneinschätzungen bestätigen zugleich die Unverhältnismäßigkeit einer noch kostenaufwendigeren Tunnellösung oder Einhausung der Trasse an der Straße 194.

2.3 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Errichtung einer Mittelwand zwischen den Richtungsfahrbahnen der A 113 entlang der Straße 194 oder auf eine Erhöhung der vorgesehenen 8 m hohen Lärmschutzwand um 1 m. § 41 Abs. 2 BImSchG steht auch derartigen zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen entgegen.

Nach den Berechnungen des Beklagten würden die Kosten für eine 7 m hohe Mittelwand etwa 3,5 Mill. DM (3 500 qm zusätzliche Lärmschutzwand × 1 000 DM) betragen. Eine derartige Mittelwand würde den Verkehrslärm im Vergleich zu der zunächst planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand an der Straße 194 für die Wohngrundstücke an den Straßen 194 und 195 um bis zu 2,7 dB(A) mindern. Demgegenüber haben die Berechnungen des Beklagten ergeben, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf 8 m über Gelände (5 m hochabsorbierend, 3 m transparent) zwischen Bau-km 4+050 bis 4+550 im Vergleich zur Mittelwandvariante stellenweise eine noch höhere Reduzierung der Beurteilungspegel gewährleisten kann. Die gegenüber einer 6 m hohen Lärmschutzwand entstehenden Mehrkosten für diese Schallschutzmaßnahme hat der Beklagte auf etwa 1,75 Mill. DM geschätzt (1 500 qm transparenter Aufsatz × 1 500 DM, abzüglich 500 qm hochabsorbierende Lärmschutzwand). Vor dem Hintergrund dieser Berechnungen ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, von der Errichtung einer Mittelwand im Trassenbereich abzusehen, nicht rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin kann auch eine Erhöhung der 8 m hohen Lärmschutzwand um 1 m nicht beanspruchen. Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, bei großer Wandhöhe stiegen die Mehrkosten für eine Wanderhöhung im Hinblick auf die Gewährleistung der Standsicherheit erheblich an, während die Lärmbelastung mit zunehmender Wandhöhe nur noch mit abnehmender Effizienz verringert werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 265) führt diese Zusammenhänge bereits zur Begründung dafür an, dass die Lärmschutzwand entlang der Straße 194 (zunächst) auf eine Höhe von 6 m begrenzt worden ist. Der angeführte Zusammenhang zwischen der Kostenentwicklung einerseits und der abnehmenden Effizienz des Lärmschutzes andererseits rechtfertigt es jedenfalls, in dem hier betroffenen Teilabschnitt von einer weiteren Erhöhung der nunmehr auf 8 m Höhe festgelegten Lärmschutzwand Abstand zu nehmen. Nach der Kostenschätzung des Beklagten wäre die Erhöhung der Lärmschutzwand auf 9 m entlang der Straße 194 mit Mehrkosten von mindestens 500 000 DM verbunden.

Der Beklagte war auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, die Lärmschutzwand entlang der Straße 194 auf 9 m zu erhöhen. Er hat sich zwar im Wege eines gerichtlichen Vergleichs in der Rechtssache BVerwG 4 A 48.99 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, die Lärmschutzwand am Rande des Wohngebiets Späthsfelde zwischen Bau-km 6+335 bis Bau-km 6+650 von 6 m auf 9 m (davon mindestens 2 m transparent) zu erhöhen. Dies ist jedoch allein mit Rücksicht auf die besondere Lärmbelastung geschehen, der die Bewohner des Wohngebiets Späthsfelde nördlich der Anschlussstelle Johannisthaler Chaussee unmittelbar an der Trasse A 113 (neu) ausgesetzt sein werden. Die spezifische Lärmsituation in diesem Siedlungsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in unmittelbarer Nähe zur Siedlung von der Johannisthaler Chaussee zwei jeweils zweistreifige Rampen in nördlicher Richtung auf die Autobahn führen werden. Von einer vergleichbaren Zusatzbelastung wird das Wohngebiet südöstlich der Stubenrauchstraße zwischen Eisenhutweg und der Straße 194 nicht betroffen sein.

2.4 Waren danach weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach § 41 Abs. 1 BImSchG rechtlich nicht geboten, durfte die Planfeststellungsbehörde die Klägerin und weitere Lärmbetroffene im Wohngebiet zwischen Eisenhutweg und der Straße 194 auf einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (sowie auf einen Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen) verweisen. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit § 42 BImSchG. Ist es rechtlich nicht geboten, die Beachtung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung durch aktiven Schallschutz zu gewährleisten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage unter den in § 42 Abs. 1 BImSchG bezeichneten Voraussetzungen gegen den Vorhabenträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist diese Entschädigung nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassenen Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV – vom 4. Februar 1997 (BGBl I S. 172, 1253) für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leisten. Einen derartigen Anspruch der Klägerin (und weiterer Lärmbetroffener) erkennt der Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach an (vgl. PFB S. 18). Diese Grundentscheidung gilt insbesondere für die Klägerin auch nach Erhöhung der Lärmschutzwand an der Straße 194 auf 8 m Höhe fort; sie betrifft alle Fassadenseiten ihres Wohnhauses mit Ausnahme der Nordost-Front. Das ergibt sich aus den vom Beklagten aus Anlass der Planänderung (Erhöhung der Lärmschutzwand) durchgeführten Neuberechnungen des Verkehrslärms an der Straße 194 vom 9. Oktober 2001.

Die Einwände der Klägerin gegen das gesetzlich vorgezeichnete Konzept des passiven Lärmschutzes sind unbegründet. Die Verbindung von Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes ist geeignet und ausreichend, um die Klägerin und weitere Lärmbetroffene des Wohngebiets vor unzumutbaren Verkehrslärmbelastungen zu schützen. Der Staat darf zwar durch seine Entscheidungen keine verkehrlichen Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen. Dies gebieten die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundrechte. Dem Staat obliegt darüber hinaus im Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine grundrechtliche Schutzpflicht. Er verletzte diese Pflicht, ließe er es zu, dass durch den Bau oder die wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrsweges eine die menschliche Gesundheit gefährdende Verkehrslärmbelastung entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪9 f.≫).

Im Streitfall liegen die für das Wohngebiet zwischen Eisenhutweg und der Straße 194 berechneten Verkehrslärmbelastungen jedoch deutlich unter dem Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, bei dessen Erreichen von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Der höchste berechnete Lärmpegel am Wohnhaus der Klägerin beträgt 63 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts. Erst die mehr als unwahrscheinliche Verdoppelung der prognostizierten Verkehrsmenge würde (bei im Übrigen gleichen Bedingungen) eine Erhöhung des Lärmwertes um 3 dB(A) bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 A 10.95 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 = NVwZ 1996, 1006). Die ungeachtet der 8 m hohen Lärmschutzwand verbleibenden Grenzwertüberschreitungen in dem Wohngebiet werden durch die Regelung des passiven Schallschutzes, die der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, wirksam ausgeglichen.

Maßnahmen des passiven Schallschutzes beziehen sich auf den Bereich, der bautechnisch geschützt werden kann. Das ist der Innenwohnbereich. Schutzgüter sind vor allem die Gesundheit und die ungestörte Kommunikation. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 30.94 – NVwZ 95, 1098). Es ist von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung der erforderlichen Schalldämm-Maße von Lärmschutzfenstern nach der Anlage zur Verkehrswege-SchallschutzmaßnahmenVO diesen rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Innenpegel in ihrem Fall oder auf anderen Grundstücken des hier betroffenen Wohngebiets aus tatsächlichen bautechnischen Gründen nicht einzuhalten sind. Im Übrigen müssen Lärmbetroffene nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kauf nehmen, dass passiver Lärmschutz in der Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Den Betroffenen ist es zuzumuten, zur Belüftung anderer Räumlichkeiten gelegentlich die Fenster zu öffnen und auf ein Schlafen bei geöffnetem Fenster zu verzichten (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪86≫ m.w.N.).

2.5 Ein Anspruch auf Eintunnelung oder Einhausung der A 113 entlang der Straße 194 zum Schutz vor verkehrsbedingten Luftschadstoffen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin und weitere Anwohner in Trassennähe durch das planfestgestellte Vorhaben unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastungen der Luft ausgesetzt sein werden. Der Planfeststellungsbeschluss weist die darauf gerichteten Einwendungen zahlreicher Anwohner mit ausführlicher Begründung auf S. 282 bis 287 zurück. Demgegenüber bleibt das Klagevorbringen unsubstantiiert. Es ist nicht geeignet, die prognostizierte Belastung durch Luftschadstoffe an der Trasse in Zweifel zu ziehen. Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Entscheidung die zutreffenden Grenz-, Leit- und Konzentrationswerte des deutschen und des europäischen Rechts zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Klägerin gibt in dieser Hinsicht keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin, der auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Außenwohnbereiche zielt, ist unzulässig. Insoweit fehlen der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) und das Rechtsschutzbedürfnis. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt dem Grunde nach den Anspruch auf eine Entschädigung für verbleibende Grenzwertüberschreitungen in Außenwohnbereichen an (PFB S. 18 unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG; vgl. ferner PFB S. 193, 269). Der Kreis der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten wird unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Berechnungen in der planfestgestellten Unterlage 11.1 näher bestimmt. Hieraus ergeben sich die Gebäudefassaden, an denen trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen noch Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind (vgl. PFB S. 194). Für Außenwohnbereiche, die danach von Grenzwertüberschreitungen tags betroffen sind, ist nach Maßgabe der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997, VkBl. 1997, 434 ≪446 ff.≫) Entschädigung zu leisten. Die in Bezug genommene Planunterlage 11.1 (S. 5) hält dies ausdrücklich fest. Der Beklagte hat dies in seiner Klageerwiderung vom 12. Januar 2001 bestätigt. Nach der Erhöhung der Lärmschutzwand an der Straße 194 auf 8 m über Gelände haben sich die Lärmpegel vor den Hausfronten auf dem Grundstück der Klägerin allerdings geändert. Nach der neuen schalltechnischen Untersuchung vom 9. Oktober 2001 werden die Tagesgrenzwerte auf dem Grundstück der Klägerin nur noch vor der südwestlichen Hausfront überschritten. Nach den Lärmschutzauflagen im Planfeststellungsbeschluss und dem Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ist davon auszugehen, dass der Klägerin für einen von dieser Grenzwertüberschreitung betroffenen Außenwohnbereich an der Südwest-Fassade ihres Wohnhauses dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht. Einer gerichtlichen Durchsetzung dieses dem Grunde nach vom Beklagten anerkannten Anspruchs bedarf es nicht. Über die Höhe der Entschädigung ist ggf. nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 in einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Paetow, Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706563

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