Ausübung beschränkt auf Teilfläche

Zulässig ist eine Dienstbarkeit, die zwar auf dem ganzen Grundstück lastet, deren Ausübung sich aber auf eine näher bezeichnete Teilfläche unter Ausschluss des Eigentümers beschränkt.[1] Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen.[2]

Die Ausübungsstelle für die Dienstbarkeit können die Vertragsparteien frei bestimmen.[3]

Die Bezeichnung der Ausübungsstelle muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Dienstbarkeitsurkunde hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen kann und die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen muss.[4]

Dabei ist auf hinreichende Konkretisierung zu achten: Ist die im Eintragungsvermerk in Bezug genommene Bewilligung hinsichtlich der Ausübungsstelle nicht hinreichend bestimmt, so ist das Grundbuch bereits durch die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit unrichtig geworden und die eingetragene Grunddienstbarkeit nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen.[5]

Wird ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche völlig außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.[6]

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