Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Beteiligte

BSH / Royal Appliance International

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

Royal Appliance International GmbH

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Royal Appliance International GmbH der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH zu erstatten hat, wird auf 3 303,20 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 21. Januar 2011,

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Royal Appliance International GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K.-J. Michaeli,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) im Rahmen der Rechtssache C-448/09 P entstanden sind.

Rechtsmittel

Rz. 2

Am 21. Januar 2003 meldete die Royal Appliance International GmbH (im Folgenden: Royal Appliance) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen „Centrixx” für Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 3

Nach der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken legte BSH als Inhaberin der älteren Marke sensixx für Waren der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza gegen diese Anmeldung Widerspruch ein.

Rz. 4

Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung des HABM diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor.

Rz. 5

Am 25. April 2006 legte BSH gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

Rz. 6

Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 (Sache R 572/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM dieser Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 8. März 2006 auf und wies die Anmeldung des Wortzeichens „Centrixx” als Gemeinschaftsmarke zurück.

Rz. 7

Am 7. Dezember 2007 erhob Royal Appliance beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die sie auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 stützte.

Rz. 8

Mit Urteil vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) (T-446/07), hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

Rz. 9

Am 18. November 2009 hat Royal Appliance gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

Rz. 10

Mit Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM (C-448/09 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Royal Appliance ist zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.

Rz. 11

Da es zwischen BSH und Royal Appliance nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, beantragt BSH eine Entscheidung des Gerichtshofs.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Rz. 12

BSH beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 3 303,20 Euro festzusetzen; dieser Betrag entspreche den Aufwendungen, die notwendig gewesen seien, um ihre Verteidigung sicherzustellen, und sei gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet, d. h. mit einem Faktor von 1,6 der Verfahrensgebühr für einen Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert von 250 000 Euro. Ein solcher Betrag falle dem Grunde nach in allen Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung an.

Rz. 13

Der als erstattungsfähige Kosten geltend gemachte Betrag sei der Bedeutung des Rechtsstreits angemessen und nicht als unüblich anzusehen.

Rz. 14

Royal Appliance ist der Auffassung, der Kostenfestsetzungsantrag sei in dieser Höhe nicht begründet. BSH gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass sich der Gegenstandswert des fraglichen Rechtsstreits vor dem Gerichtshof auf 250 000 Euro belaufe, während er nach Ansicht von Royal Appliance, die sich auf Beurteilungen der deutschen Gerichte und auf den Umstand stützt, dass der Rechtsstreit vor dem Gerichtshof nur eine einzige Klasse von Waren und Dienstleistungen betroffen habe, höchstens 50 000 Euro beträgt. Außerdem sei der geltend gemachte Betrag nach der Kostenfestsetzungspraxis des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge