Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Abfallbewirtschaftung. Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG. Beförderung und Einsammlung von Abfällen. Artikel 12

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, dass sie den Unternehmen nach Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, geändert durch Artikel 1 Absatz 19 des Gesetzes Nr. 426 vom 9. Dezember 1998, gestattet hat,

  • die Einsammlung und Beförderung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle als gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit durchzuführen, ohne in das Albo nazionale delle imprese esercenti servizi di smaltimento (nationales Verzeichnis der Abfallbeseitigungsunternehmen) eingetragen sein zu müssen,
  • sowie ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer Menge von bis zu 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag zu befördern, ohne in das genannte Verzeichnis eingetragen sein zu müssen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Juni 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. April 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie den Unternehmen nach Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (GURI Nr. 38 vom 15. Februar 1997, supplemento ordinario), geändert durch Artikel 1 Absatz 19 des Gesetzes Nr. 426 vom 9. Dezember 1998 (GURI Nr. 291 vom 14. Dezember 1998) (im Folgenden: Gesetzesdekret), gestattet hat,

  • die Einsammlung und Beförderung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle als gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit durchzuführen, ohne in das Albo nazionale delle imprese esercenti servizi di smaltimento (nationales Verzeichnis der Abfallbeseitigungsunternehmen) eingetragen sein zu müssen,
  • sowie ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer Menge von bis zu 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag zu befördern, ohne in das genannte Verzeichnis eingetragen sein zu müssen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie definiert in ihrem Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 Abfall als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”.

3 Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie definiert den Besitzer als den „Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden”.

4 Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

  • Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
  • Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
  • die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.”

5 Artikel 8 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

  • diese einem privaten oder öffentlic...

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