Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Eigenmittel der Europäischen Union. Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten. Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zurverfügungstellung von Eigenmitteln. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Schreiben der Europäischen Kommission. Begriff ‚anfechtbare Handlung’. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz. Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

 

Beteiligte

Tschechische Republik/ Kommission

Tschechische Republik

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. September 2018,

Tschechische Republik, vertreten durch O. Serdula, J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch:

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. S. Schillemans, M. L. Noort, H. S. Gijzen und J. Langer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. Owsiany-Hornung und Z. Malůšková, dann durch Z. Malůšková und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi und des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und der Richter N. Piçarra und A. Kumin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Tschechische Republik die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2018, Tschechische Republik/Kommission (T-147/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:395), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Leiters der Direktion „Eigenmittel und Finanzplanung” der Generaldirektion Haushalt der Europäischen Kommission, der in dem Schreiben vom 20. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen Ares (2015)217973 (im Folgenden: streitiges Schreiben) enthalten sein soll, abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Beschlüsse 2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom

Rz. 2

Im entscheidungserheblichen Zeitraum galten nacheinander zwei Beschlüsse über das System der Eigenmittel der Europäischen Union, nämlich der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 253, S. 42) und dann ab dem 1. Januar 2007 der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17).

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2000/597, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 übernommen wurde, stellen u. a. „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der [Union] eingeführt worden sind” in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar.

Rz. 4

Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Beschlusses 2000/597 und des Beschlusses 2007/436 sieht vor, dass die Eigenmittel der Union von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsregelung anzupassen sind, und dass die Mitgliedstaaten diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen.

Verordnung Nr. 1150/2000

Rz. 5

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436 (ABl. 2000, L 130, S. 1) ist das Ergebnis zweier Änderungen, die im entscheidungserheblichen Zeitraum durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 (ABl. 2004, L 352, S. 1) mit Wirkung vom 28. November 2004 und durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. 2009, L 36, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorgenommen wurden (im Folgenden: Verordnung Nr. 1150/2000).

Rz. 6

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 gilt ein Anspruch der Union auf die Eigenmittel als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrages der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

Rz. 7

Art. 6 Abs. ...

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