Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 97/11/EG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Straßenbauvorhaben in bestimmten Bundesländern

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in Bezug auf Straßenbauvorhaben in Rheinland-Pfalz nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist umgesetzt hat und dass in Nordrhein-Westfalen zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist die Möglichkeit bestand, Straßenbauvorhaben im Wege der Plangenehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und aus Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstaben b und c sowie Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung verstoßen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-531/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Dezember 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und P. Kuris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass

die Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass

  • sie die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) u. a. in Bezug auf Straßenbauvorhaben in Rheinland-Pfalz noch nicht umgesetzt hat und
  • in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit besteht, Straßenbauvorhaben im Wege der Plangenehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen,

gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/11 und aus Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstaben b und c sowie Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung aufgrund der Richtlinie 97/11 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.”

3

Artikel 4 der betreffenden Richtlinie bestimmt:

„(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

  1. einer Einzelfalluntersuchung

    oder

  2. der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.”

4

Der oben genannte Anhang I Nummer 7 Buchstaben b und c lautet:

„7. …

b)

Bau von Autobahnen und Schnellstraßen.

c)

Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.”

5

Im vorerwähnten Anhang II Artikel 10 Buchstabe e heißt es:

„10. …

e...

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