Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG. Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11 und 15 nachzukommen, und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (Natuurbeschermingswet) beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, P. Kuris und G. Arestis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Februar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11, 14 und 15 nachzukommen, oder zumindest der Kommission diese nationalen Vorschriften nicht mitgeteilt hat und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (Natuurbeschermingswet) beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

2 Aufgrund der Angaben, die die niederländische Regierung in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt hat, ist die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 14 der Richtlinie 92/43 ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei; sie hat daher in ihrer Erwiderung die Rüge betreffend die nicht ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zurückgenommen.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Richtlinie 79/409 betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

4 Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 sind auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer Reihe von Arten ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Vogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung beimessen.

5 Die Richtlinie 92/43 hat nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebi...

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