Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Genehmigungsverfahren. Begriff der mit dem Antrag entstehenden Kosten

 

Normenkette

Richtlinie 2006/123/EG Art. 13 Abs. 2

 

Beteiligte

Hemming u.a

The Queen

Timothy Martin Hemming

James Alan Poulton

Harmony Ltd

Gatisle Ltd

Winart Publications Ltd

Darker Enterprises Ltd

Swish Publications Ltd

Westminster City Council

 

Tenor

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Erfordernis einer zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung zu entrichtenden Gebühr, von der ein Teil den mit der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung verbundenen Kosten entspricht, auch dann entgegensteht, wenn dieser Teil bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) mit Entscheidung vom 22. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2015, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

Timothy Martin Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd” handelnd,

James Alan Poulton,

Harmony Ltd,

Gatisle Ltd, unter der Firma „Janus” handelnd,

Winart Publications Ltd,

Darker Enterprises Ltd,

Swish Publications Ltd

gegen

Westminster City Council,

Beteiligte:

The Architects' Registration Board,

The Solicitors' Regulation Authority,

The Bar Standards Board,

The Care Quality Commission,

The Farriers' Registration Council,

The Law Society,

The Bar Council,

The Local Government Association,

Her Majesty's Treasury,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Švaby,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd” handelnd, Herrn Poulton, der Harmony Ltd, der Gatisle Ltd, unter der Firma „Janus” handelnd, der Winart Publications Ltd, der Darker Enterprises Ltd und der Swish Publications Ltd, vertreten durch T. Johnston und M. Hutchings, Barristers, P. Kolvin, QC, V. Wakefield, Barrister, sowie A. Milner und S. Dillon, Solicitors,
  • des Westminster City Council, vertreten durch H. Davies als Bevollmächtigte im Beistand von D. Matthias, QC, N. Lieven, QC, sowie J. Lean und C. Streeten, Barristers,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Timothy Martin Hemming, unter der Firma „Simply Pleasure Ltd” handelnd, James Alan Poulton, der Harmony Ltd, der Gatisle Ltd, unter der Firma „Janus” handelnd, der Winart Publications Ltd, der Darker Enterprises Ltd und der Swish Publications Ltd (im Folgenden zusammen: Herr Hemming u. a.) einerseits und dem Westminster City Council (Stadtrat von Westminster, Vereinigtes Königreich) andererseits über eine bei Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz für einen Betrieb des Erotikgewerbes zu zahlende Gebühr.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 39, 42, 43 und 49 der Dienstleistungsrichtlinie lauten:

„(39) Der Begriff der Genehmigungsregelung sollte unter anderem die Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, erfassen sowie die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Ausweises, der die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf bescheinigt, falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen, sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die zuständige Behörde nicht reagiert oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu können.

(42) Die Bestimmungen in Bezug auf Verwaltungsverfahren sollten nicht darauf abzielen, die Ver...

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