Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Anwendungsbereich. Ausschluss der Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation. Begriff ‚Dienstleistung’. Einzelhandel mit Waren. Kapitel III. Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer. Anwendbarkeit auf rein innerstaatliche Sachverhalte. Zu prüfende Anforderungen. Territoriale Beschränkung. Bauleitplan, der die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums verbietet. Schutz der städtischen Umwelt. Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. Finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit Rechten zur Installation von Einrichtungen für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz
Normenkette
Richtlinie 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. c; Richtlinie 2002/20/EG; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15, 4 Nr. 1
Beteiligte
College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort |
Visser Vastgoed Beleggingen BV |
Raad van de gemeente Appingedam |
Tenor
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.
2. Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung” im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.
4. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) (C-360/15) und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C-31/16) mit Entscheidungen vom 5. Juni 2015 und vom 13. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2015 und am 18. Januar 2016, in den Verfahren
College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort
gegen
X BV (C-360/15)
und
Visser Vastgoed Beleggingen BV
gegen
Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), C. G. Fernlund und C. Vajda, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort, vertreten durch J. de Groot und P. Fruytier, advocaten,
- der Visser Vastgoed Beleggingen BV, vertreten durch I. Haverkate, advocaat,
- der X BV, vertreten durch M. Robichon-Lindenkamp, advocaat,
- des Raad van de gemeente Appingedam, vertreten durch H. Wessels, H. Mulder, J. Seerden, R. Louwes und H. Pot als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. H. S. Gijzen, K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Müller, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte,
- Irlands, vertreten durch E. Creedon, M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von N. Butler, SC, und C. Keeling, BL,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und P. Gentili, avvocati dello Stato,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, L. Malferrari und F. Wilman als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäische...