Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT. Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Wortmarke MAGNET 4. Verwechslungsgefahr

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

A Brands International / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

MEGA Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug

 

Tenor

1. Nr. 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Mega Brands/HABM – Diset (MAGNEXT) (T-604/11 und T-292/12, EU:T:2014:56) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2014,

MEGA Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die MEGA Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Mega Brands/HABM – Diset (MAGNEXT) (T-604/11 und T-292/12, EU:T:2014:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, soweit das Gericht darin ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. April 2012 (Sache R 1722/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Diset SA (im Folgenden: Diset) und ihr abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 4

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, sieht vor:

„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

ii) in einem Mitgliedstaat … eingetragene Marken;

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 21. Januar 2008 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

Rz. 6

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Spielzeug und Spielwaren, insbesondere mehrteiliges Bauspielzeug sowie Teile, Zubehör und Bestandteile dafür”.

Rz. 7

Am 29. März 2010 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM zusätzlich das folgende Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

MAGNEXT

Rz. 8

Es wurde ebenfalls für die in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angeführten Waren angemeldet.

Rz. 9

Am 5. September 2008 und am 17. Juni 2010 legte Diset gegen die beiden Anmeldungen Widersprüche nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 bzw. Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 für die in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angeführten Waren ein. Die Widersprüche waren u. a. auf die am 10. Juli 2003 angemeldete und am 9. Dezember 2003 eingetragene ältere spanische Wortmarke MAGNET 4 für folgende Waren der Klasse 28 des Abkommens von Nizza gestützt: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalte...

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