Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Ersetzung der angefochtenen Entscheidung während des Verfahrens. Gegenstand der Klage. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen. Übergangsbestimmungen. Anhörung des Europäischen Parlaments

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Der Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2014/688 werden aufrechterhalten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 19. Dezember 2014,

Europäisches Parlament, vertreten durch F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Ple⋅niak und K. Michoel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 287, S. 22, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Beschluss 2005/387/JI

Rz. 2

Art. 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127, S. 32) bestimmt:

„Mit diesem Beschluss wird ein System zum raschen Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen eingeführt. …

Dieser Beschluss sieht ferner eine Bewertung der mit diesen neuen psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken vor, damit die in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollmaßnahmen für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen gleichermaßen auf neue psychoaktive Substanzen angewandt werden können.”

Rz. 3

Nach Art. 6 dieses Beschlusses kann der Rat der Europäischen Union die Ausarbeitung eines Berichts zur Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken verlangen.

Rz. 4

Unter der Überschrift „Verfahren zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen” heißt es in Art. 8 dieses Beschlusses:

„(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz. …

(2) Hält die Kommission eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz nicht für erforderlich, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten dem Rat eine solche Initiative unterbreiten, vorzugsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Berichts der Kommission beim Rat.

(3) Wird eine Initiative nach Absatz 1 oder 2 unterbreitet, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c [EU], ob Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz eingeführt werden sollen.”

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875

Rz. 5

Die Erwägungsgründe 34 und 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1875 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 275, S. 38) lauten:

„(34) In seinem Urteil vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13 [(EU:C:2015:223)] entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Rat gehalten ist, das Parlament anzuhören, bevor er auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses 2005/387/JI einen Durchführungsbeschluss erlässt. Der [angefochtene B]eschluss … wurde ohne eine entsprechende vorherige Anhörung erlassen und ist daher mit einem Formfehler behaftet. Der [angefochtene] Beschluss … sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(35) Um die Kontinuität ...

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