Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 2003/109/EG. Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Antrag eines Drittstaatsangehörigen mit in einem ersten Mitgliedstaat bereits erlangter Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat. Höhe der von den zuständigen Behörden geforderten Gebühren. Unverhältnismäßigkeit. Hindernis für die Ausübung des Aufenthaltsrechts

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Europäische Kommission

Königreich der Niederlande

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es von Drittstaatsangehörigen, die in den Niederlanden die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, und von Drittstaatsangehörigen, die diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande erworben haben und das Recht, sich im letztgenannten Staat aufzuhalten, ausüben möchten, sowie von deren Familienangehörigen, die die Erlaubnis beantragen, sie zu begleiten oder ihnen nachzuziehen, überhöhte und unverhältnismäßige Gebühren erhebt, die geeignet sind, ein Hindernis für die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu schaffen.

2. Dem Königreich der Niederlande werden die Kosten auferlegt.

3. Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. Oktober 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch die mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) festgelegten Verpflichtungen missachtet und somit gegen seine Verpflichtungen aus Art. 258 AEUV verstoßen hat, dass es von Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, hohe und unangemessene Gebühren verlangt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/109

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 2, 3, 6, 9, 10 und 18 der Richtlinie 2003/109, die auf der Grundlage von Art. 63 Nrn. 3 und 4 EG erlassen wurde, lauten:

„(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.

(3) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und [die] Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(6) Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. …

(9) Wirtschaftliche Erwägungen sollten nicht als Grund dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, und dürfen nicht so aufgefasst werden, dass sie die entsprechenden Bedingungen berühren.

(10) Für die Prüfung des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollte ein System von Verfahrensregeln festgelegt werden. Diese Verfahren sollten effizient und angemessen sein, wobei die normale Arbeitsbelastung der mitgliedstaatlichen Verwaltungen zu berücksichtigen [ist]; sie sollten auch tr...

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