Entscheidungsstichwort (Thema)

Brüsseler Übereinkommen. Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II. Zuständigkeit für Versicherungssachen. Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern. Fall einer Mehrfachversicherung

 

Beteiligte

GIE Réunion européenne u.a

Groupement d'intérèt économique (GIE) Réunion européenne u. a

Zurich España

Société pyrénéenne de transit d'automobiles (Soptrans)

 

Tenor

1. Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung.

2. Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ist auf eine Klage auf Gewährleistung, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, anwendbar, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, der den Schluss zulässt, dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2004, in dem Verfahren

Groupement d'intérèt économique (GIE) Réunion européenne u. a.

gegen

Zurich España,

Société pyrénéenne de transit d'automobiles (Soptrans)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: K. H. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Groupement d'intérèt économique (GIE) Réunion européenne u. a., vertreten durch M. Levis und V. Moissinac, avocats,
  • der Zurich España, vertreten durch P. Alfredo und G. Thouvenin, avocats,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Übereinkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Gewährleistungsklage, die die Versicherer der Société pyrénéenne de transit d'automobiles (im Folgenden: Soptrans) gegen die Firma Zurich Seguros, nunmehr Zurich España (im Folgenden: Zurich), im Hinblick auf die Aufteilung der Schadensersatzleistungen erhoben hat, die Soptrans der Firma General Motors España (im Folgenden: GME) schuldet.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.”

4 Artikel 6 Nr. 2, der in dem mit „besondere Zuständigkeiten” überschriebenen 2. Ab...

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