Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Kraft-Wärme-Kopplung und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung- Regionale Förderregelung, die die Gewährung von ‚grünen Bescheinigungen’. für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorsieht. Gewährung einer größeren Anzahl grüner Bescheinigungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die hauptsächlich andere Arten von Biomasse als Holz oder Holzabfälle verwerten. Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot

 

Normenkette

Richtlinie 2004/8/EG Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21, 20

 

Beteiligte

IBV & Cie

IBV & Cie

Région wallonne

 

Tenor

1. Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass sich sein Geltungsbereich nicht auf Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

2. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts hindert der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Mitgliedstaaten nicht daran, dass sie, wenn sie nationale Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen wie die nach Art. 7 der Richtlinie 2004/8 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen, eine Maßnahme zur verstärkten Förderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsehen, in deren Genuss alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz und/oder Holzabfälle verwertet werden, kommen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verfassungsgerichtshof (Belgien) mit Entscheidung vom 19. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2012, in dem Verfahren

Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA

gegen

Région wallonne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA, vertreten durch E. Lemmens und E. Kiehl, avocats,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von L. Depré, avocat,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Rodrigues und A. Tamás als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52, S. 50) in Verbindung mit Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Industrie du bois de Vielsalm & Cie SA (im Folgenden: IBV) und der Région wallonne (im Folgenden: Wallonische Region) wegen deren Weigerung, IBV in den Genuss einer Regelung zur verstärkten Förderung kommen zu lassen, die die Gewährung zusätzlicher „grüner Bescheinigungen” vorsieht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2004/8

Rz. 3

Die Richtlinie 2004/8 wurde im Rahmen der Umweltpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen.

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 1, 5, 24, 26, 31 und 32 der Richtlinie 2004/8 lauten:

„(1) Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung [im Folgenden auch: KWK] als Mittel zur Energieeinsparung wird derzeit in der Gemeinschaft nicht voll genutzt. Die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK ist eine Priorität der Gemeinschaft angesichts des potenziellen Nutzens de...

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