Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind. Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer ‚Blauen Karte EU’ sind. Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Gleichbehandlung. Soziale Sicherheit. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Familienleistungen. Sozialhilfe. Sozialschutz. Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Regelung eines Mitgliedstaats, die Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf die ‚Familienkarte’ ausschließt

 

Normenkette

Richtlinie 2003/109/EG Art. 11; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 3; EURL 95/2011 Art. 29; Richtlinie 2009/50/EG Art. 14; Richtlinie 2011/98/EU Art. 12

 

Beteiligte

ASGI u.a

Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI)

Avvocati per niente onlus (APN)

Associazione NAGA – Organizzazione di volontariato per l'Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti

Presidenza del Consiglio dei Ministri – Dipartimento per le politiche della famiglia

Ministero dell'Economia e delle Finanze

 

Tenor

Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die unter diese Richtlinien fallende Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf eine Familien gewährte Karte ausschließt, die Zugang zu Preisnachlässen und zu Tarifermäßigungen beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen bietet, die von Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts geliefert bzw. erbracht werden, die mit der Regierung dieses Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls nicht entgegensteht, sofern diese Karte nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht unter die Begriffe „soziale Sicherheit”, „Sozialhilfe” oder „Sozialschutz” fällt.

Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, wenn die Familienkarte unter ein von öffentlichen Stellen eingerichtetes Hilfssystem fällt, das ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/109, Art. 12 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/98 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2009/50 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Milano (erstinstanzliches Gericht Mailand, Italien) mit Entscheidung vom 14. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2020, in dem Verfahren

Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI),

Avvocati per niente onlus (APN),

Associazione NAGA – Organizzazione di volontariato per l'Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri,Rom e Sinti

gegen

Presidenza del Consiglio dei Ministri – Dipartimento per le politiche della famiglia,

Ministero dell'Economia e delle Finanze

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI), der Avvocati per niente onlus (APN) und der Associazone NAGA – Organizzazione di volontariato per l'Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti, vertreten durch A. Guariso, L. Neri und I. Traina, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmi...

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