Alte Fassung Absatz 1 | Neue Fassung Absatz 1 |
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
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(1) 1Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
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(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
Streichung und Wegfall
Streichung
Teil 3 Abschnitt 2 "Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden" wurde gestrichen.
Wegfall
Die §§ 52 bis 56 sind weggefallen:
- § 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude
- § 53 Ersatzmaßnahmen
- § 54 Kombination
- § 55 Ausnahmen
- § 56 Abweichungsbefugnis
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