(1) 1Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist. 2§ 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 97 Abs. 1, 2 und 4 bleiben unberührt.

 

(2)[1] Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde

 

1.

unter den Voraussetzungen des § 85 Absätze 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Stiftungszweck ändern,

 

2.

unter den Voraussetzungen des § 86 Nummern 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung einer anderen übernehmenden nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zulegen,

 

3.

unter den Voraussetzungen des § 86a Nummern 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zu einer neu errichteten nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder

 

4.

unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 oder des § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung aufheben,

wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.

Bis 30.06.2023:

(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.

 

(3) 1Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. 2Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck tunlichst zu berücksichtigen.

 

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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