Entscheidungsstichwort (Thema)

Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten, Bearbeitungsgebühr für Kartenzahlung, Internetwerbung mit irreführenden Flugpreisen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.09.2010; Aktenzeichen 15 O 160/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 7.9.2010 - 15 O 160/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wieder gegebenen Anträge im angefochtenen Urteil (nachfolgend "LGU" nebst Seitenzahl) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die in LGU 5 beschriebene Startseite (mit dem 1. Schritt: "Suche") ist auf Bd. I Bl. 114 d.A. wiedergegeben. Das in LGU 6 oben und unten beschriebene Pop-Up-Fenster ist auf Bd. I Bl. 16 d.A. (sowie in LGU 4) wiedergegeben. Der in LGU 6 beschriebene zweite Buchungsschritt ("Auswahl") ist auf Bd. I Bl. 115 d.A. wiedergegeben, der dritte Buchungsschritt ("Bestätigen") auf Bd. I Bl. 116 d.A. (sowie in LGU 3). Der in LGU 7 beschriebene vierte Buchungsschritt ("Serviceleistungen") ist auf Bd. I Bl. 117-118 d.A. wiedergegeben, der fünfte Buchungsschritt ("Zahlung") auf Bd. I Bl. 119-120 d.A.

Das LG hat die Beklagte (antragsgemäß) verurteilt, es bei Vermeidung ... (der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www...com im Rahmen eines Buchungssystems eine vom Verbraucher zu leistende "Bearbeitungsgebühr" derart auszuweisen, dass erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen" ein Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr erfolgt und dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines Textfeldes

"Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten"

dargestellt werden wie aus den als Anlage Antrag a und Antrag b beigefügten Ausdrucken von Bildschirmkopien ersichtlich:

(Abbildungen entfernt)

Gegen dieses Urteil wendet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten. Die Beklagte setzt sich im Einzelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 7.9.2010 - 15 O 160/09, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Mit Recht ist der Klage auf Unterlassung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (nachfolgend: "die Verordnung") stattgegeben worden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Dazu im Einzelnen:

I. Mit zutreffenden Erwägungen hat das LG seine internationale Zuständigkeit angenommen (LGU 10). Die Parteien ziehen das nicht in Zweifel, und auch der Senat verweist zustimmend darauf.

II. Erfolglos bleibt der Berufungsangriff gegen die Annahme des LG (LGU 11) zur hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. gegen die damit einher gehende Verurteilung (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Bestimmtheit ist nach Auffassung des Senats schon deshalb gegeben, weil Antrag bzw. Verurteilung auf die konkrete Verletzungsform ausgerichtet sind. Denn die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel (und so auch hier) unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist. So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Klagepartei - wie hier - das Verbot einer Werbung erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbung enthält. Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut in der beanstandeten Form zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (vgl. nur BGH GRUR 2011, 1151, Tz. 14 - Original Kanchipur).

III. Vergeblich rügt die Berufung des weiteren eine fehlende Bestimmtheit der (klägerseitigen) Angabe des Gegenstandes und des...

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