Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 94 O 76/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2021; Aktenzeichen II ZR 137/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.05.2019, Az. 94 O 76/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.120.000,00 EUR. Hauptaktionärin ist die ... mit 2.586.168 Stückaktien (82,89 % des Grundkapitals). Die übrigen 17,11 % der Aktien befinden sich im Eigentum von Einzelaktionären, wobei der Beklagten lediglich ein geringer Anteil dieser Aktionäre bekannt ist (Kläger: 0,72 % und Beklagte: 1,41 %). Der Kläger ist (Minderheits)Aktionär der Beklagten. Mit der Klage begehrt der Kläger, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorbezeichnete Beschluss nichtig ist.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 246, 249 AktG zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beschluss sei rechtmäßig. Der neu in die Satzung eingeführte § 19 verstoße weder gegen Satzungsrecht noch gegen Gesetzesrecht (AktG). Im Ergebnis gebe dieser lediglich die Rechtslage bezüglich der Verjährung wieder. Wenn die unbekannten Aktionäre innerhalb der dreijährigen Hinterlegungsfrist ihre Rechte nicht geltend machen, könne dieser Liquidationsüberschuss entsprechend ihrer Anteile gemäß § 273 Abs. 4 AktG an die übrigen Aktionäre verteilt werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein Klagebegehren weiter.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Beschluss sei selbst bei Annahme einer dreijährigen Regelverjährungsfrist für den Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre rechtswidrig. Die von der Beklagten festgelegte und vom Landgericht für unbedenklich gehaltene Hinterlegungsfrist knüpfe im konkreten Fall hinsichtlich des Fristbeginns ersichtlich an ein Ereignis an, das den gesetzlichen Fristbeginn jedenfalls nicht definieren könne. Ausgangsereignis des statutarisch festgelegten Fristbeginns für eine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB solle hier der Gläubigeraufruf gemäß § 272 Abs. 1 AktG (i.V.m. § 267 AktG) sein. Dies sei unzulässig und ganz ersichtlich zur Verkürzung selbst einer dreijährigen Regelverjährung und damit zur Schädigung der unbekannten Aktionäre angelegt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist ende erst zu einem Zeitpunkt, in dem die dreijährige Hinterlegungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Anknüpfung der Verjährung an den Gläubigeraufruf gemäß § 267 AktG sei auch deswegen völlig untauglich, weil dieser Aufruf keine Ausschlusswirkung in Bezug auf Gläubiger entfalte. Vielmehr könnten Gläubiger auch nach Ablauf des Sperrjahres Ansprüche anmelden. Schon deswegen könne es im Einzelfall erhebliche zeitliche Verschiebungen zwischen Sperrjahrablauf und tatsächlicher Ausschüttung der Liquidationsquoten geben. Als frühestmöglicher Beginn der Verjährung des Liquidationsanspruchs und der Rücknahme der Hinterlegung für zum Zeitpunkt der Auskehrung des Liquidationserlöses unbekannte Aktionäre komme es nicht auf den Zeitpunkt des Gläubigeraufrufs (§ 272 Abs. 1 AktG i.V.m. § 267 AktG), sondern auf den durch § 271 Abs. 1 AktG definierten Zeitpunkt an, mithin auf den Zeitpunkt der Berichtigung der Verbindlichkeiten. Auch weise die gültige Satzung der Beklagten keine salvatorische Klausel auf, so dass eine gesetzeskonforme Auslegung nicht in Betracht komme. Gegen einen Anknüpfungspunkt für Verjährungsfristen im Aktionärskreis streite zudem, dass der Gläubigeraufruf nach § 267 AktG an die Gläubiger der Gesellschaft adressiert sei und nicht an die Aktionäre dieser Gesellschaft. Im Übrigen unterliege der Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses auch nicht der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Vielmehr finde im Falle von Inhaberaktien - wie hier - § 801 Abs. 1 BGB Anwendung. Schließlich könne dem Aktionär auch nicht ein "Nichtkümmern" entgegengehalten werden.

Der Kl...

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