Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 52 O 92/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2021; Aktenzeichen I ZR 23/20)

BGH (Beschluss vom 11.02.2021; Aktenzeichen I ZR 23/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 92/18 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Abovertrages über Streamingdienste im elektronischen Geschäftsverkehr den Bestellbutton nicht mit den Worten "kostenpflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

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b) in Bezug auf Aboverträge über Streamingdienste, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

"(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4., Änderungen am Preis und Abo-Angebot.) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."

2. an die Klägerin 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24 Juli 2018 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte betreibt einen Online-Streaming-Dienst unter der Adresse www.netflix.de.

Den Prozess, der dem Verbraucher die Nutzung des Dienstleistungsangebots der Beklagten ermöglicht, gestaltete die Beklagte so, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung durch Betätigung des im Tenor dieses Urteils unter I. 1 a) eingeblendeten Buttons abgab.

Die Beklagte verwendete die als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten "Netflix-Nutzungsbedingungen.

Der Kläger mahnt die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ab, in dem er Verstöße der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB (Bestellbutton) sowie gegen § 308 Nr. 4 BGB (Leistungsänderungsvorbehalt) und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Preisanpassungsklausel) beanstandete.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Abovertrages über Streamingdienste im elektronischen Geschäftsverkehr den Bestellbutton nicht mit den Worten "kostenpflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften, wenn dies geschieht, wie in der Klageschrift nachfolgend abgebildet,

b) in Bezug auf Aboverträge über Streamingdienste, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

"(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4, Änderungen am Preis und Abo-Angebot.) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."

2. an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. Juli 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 14. Februar 2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstinstanzlich...

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