Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauertestamentsvollstreckung über die 30-Jahres-Frist hinaus. Tod des Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war.

 

Normenkette

BGB §§ 2209-2210

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 28 O 487/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen IV ZR 275/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.2.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 28 O 487/04 - teilweise abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 21.3.2006 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.5.2006 - mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 21.2.2006 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin, verkündet am 15.2.2006.

1. Die Kläger haben unter Berufung darauf, sie seien Testamentsvollstrecker nach dem am 20.7.1951 verstorbenen W.- P.P., vom Beklagten Herausgabe von Inventar des Hauses ..., B., verlangt, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass die Dauertestamentsvollstreckung vor Anhängigkeit der Klage geendet habe.

Das LG hat durch sein am 15.2.2006 verkündetes Urteil die Herausgabeklage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen und auf die entsprechende Widerklage des Beklagten festgestellt, die Dauertestamentsvollstreckung des am 20.7.1951 verstorbenen W.P.P. über seinen Nachlass sei mit dem Tode des L.F.-... am 25.9.1994 unwirksam geworden.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

a) Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung durch den Erblasser in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages vom 23.11.1938 ("Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des K., mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger") bringe zum Ausdruck, dass es Absicht des Erblassers gewesen sei, so viel wie möglich vom vormaligen Hausgesetz der H. in die vom BGB zugelassenen rechtlichen Formen zu überführen und das Hausvermögen so lange wie möglich als rechtlich verselbständigte abgegrenzte Vermögensmasse in einer Hand zusammenzuhalten (UA 33). Unter Berücksichtigung der Regelungen über die zulässige Dauer der Testamentsvollstreckung (§ 2210 BGB) sei die zunächst wirksam angeordnete Testamentsvollstreckung jedoch vor Anhängigkeit des Rechtsstreits (27.9.2004) beendet worden, nämlich mit dem Tode des als "Erben" im Sinne der Anordnung anzusehenden L.F.-P. am 25.9.1994 (UA 41). Nach allen denkbaren Alternativen komme es für die Beendigung der Testamentsvollstreckung auf den Tod des Erben oder Nacherben an:

Vieles spräche dafür, § 2210 Satz 2 BGB als Ermächtigung für den Erblasser zu verstehen, höchstens eines der dort genannten Ereignisse als Beendigungsgrund für die Testamentsvollstreckung jenseits der allgemein geltenden Frist von 30 Jahren nach § 2210 Satz 1 BGB zu benennen.

Folge man dieser Ansicht, dann sei die letztwillige Verfügung auslegungsbedürftig, weil der Erblasser drei für die Beendigung geltende Bedingungen genannt habe (Ablauf von mindestens dreißig Jahren nach dem Tode des Erblassers, Tod des Erben [Nacherben], Tod der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger). Nach der gebotenen Auslegung sei anzunehmen, dass der Erblasser sich entschieden hätte, als Endpunkt für die Testamentsvollstreckung den Tod des Erben oder Nacherben zu wählen. Auf dem im Erbvertrag enthaltenen Ersetzungsmechanismus für die Testamentsvollstrecker habe der Erblasser kein besonderes Gewicht gelegt.

Halte man dagegen eine gleichrangige Kumulation von Beendigungsereignissen für rechtlich zulässig, dann sei die Anknüpfung im Erbvertrag an den Tod des Testamentsvollstreckers als unbeachtliche Scheinbedingung anzusehen. Der Erblasser habe nämlich durch die Regelung über die Ersetzung weggefallener Testamentsvollstrecker sichergestellt, dass diese Bedingung nicht eintreten könne. Dieser Widerspruch sei nicht dadurch zu lösen, dass man mit den Klägern und zahlreichen Stimmen in der Literatur jedenfalls eine Dauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tod des letzten beim Erbfall bereits lebenden Testamentsvollstreckers annehme (entsprechende Anwendung der Regelung für das Unwirksamwerden der Nacherbschaft in § 2109 Abs. 1 BGB).

Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte sei diese Auffassung nicht überzeugend. Geboten sei vielmehr eine "weitergehende geltungserhaltende Redu...

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