(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. |
für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder |
2. |
durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. |
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. |
Anlagen nach Absatz 1, |
2. |
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, |
3. |
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. |
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) 1Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2§ 57 findet entsprechende Anwendung.
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