(1) 1Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. 2Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.

 

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

 

(3) 1Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

 

(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.

 

(5) 1Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

 

1.

innerhalb eines Jahres bei

 

a)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,

 

b)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,

 

c)

der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,

 

2.

innerhalb von zwei Jahren bei

 

a)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,

 

b)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.

2Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. 3Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. 5Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. 6Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

[1] § 22a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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