(1)[1]

 

(1) Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.

 

(1[2] [Bis 17.05.2021: 2] ) 1Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet. 2Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

 

(2[3] [Bis 17.05.2021: 3] ) 1Anlagen nach Absatz 1[4] [Bis 17.05.2021: 2] dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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