(1)[1]

 

(1) 1Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 2Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. 3Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. 4Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. 5Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.

(2)[2]

 

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

 

(1[3] [Bis 17.05.2021: 3] ) 1Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. 4Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. 5Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.

 

(2[4] [Bis 17.05.2021: 4] ) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß.

 

(3[5] [Bis 17.05.2021: 5] ) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. 2Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. 3Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

 

(4[6] [Bis 17.05.2021: 6] ) Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 3[7] [Bis 17.05.2021: 1 bis 5] entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 75.

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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