(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

 

1.

die Gewässer,

 

2.

ihre Benutzung,

 

3.

die Indirekteinleitungen,

 

4.

die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

 

5.

die Wasserschutzgebiete,

 

6.

die Überschwemmungsgebiete,

 

7.

die Talsperren und Rückhaltebecken,

 

8.

die Deiche und

 

9.

die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen,

auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. 2Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.

 

(2) 1Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. 2Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.[1] [Bis 17.05.2021: Die Vorschriften der § 81 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.]

 

(3) Zur Gewässeraufsicht gehören Untersuchungen des natürlichen Wasserkreislaufs, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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