Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 10 U 582/04)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der … Teilbezirk III in der Größe von ca. 349 ha zu betreiben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit Jagdpachtvertrag vom 14.05.1996 verpachtete die Klägerin den Jagdbezirk Meddersheim Teilbezirk III mit einer Größe von 349 ha an den Beklagten unter Vereinbarung der Jagdpachtbedingungen vom 10.01.1996. Als Pachtdauer sind 9 Jahre vereinbart; die Pachtzeit begann am 01.04.1998. Der Vertrag verlängert vorangegangene vertragliche Pachtperioden von 1980–1989 und 1989–1998.

Der Pachtvertrag hat unter anderem folgende Regelungen:

§ 6

1. Die Unterverpachtung und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist – ausgeschlossen – nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde zulässig.

2. Es dürfen höchstens zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden; hierbei zählt der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschein nicht mit.

3. Alle Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen.

§ 9

1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn der Pächter

  1. den Bedingungen des § 6 Abs. 1 oder 2 dieses Vertrages trotz Abmahnung zuwiderhandelt,
  2. wegen Jagdvergehens gemäß §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist,
  3. wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt,
  4. mit Bezahlung des Pachtzinses nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate im Verzug ist.

§ 12

Ferner werden folgende Sonderbedingungen vereinbart:

  1. Falls unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, ist mindestens einer an einen Meddersh. Jagdscheininhaber zu erteilen.
  2. Es ist ein Meddersh. Jagdaufseher zu bestimmen, der die Zustimmung des Jagdvorstandes finden muß.

Im Sommer 2001 legte der vom Beklagten bestellte Jagdaufseher … seine Tätigkeit nieder. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin auf, einen Meddersheimer Bürger als Jagdaufseher zu benennen. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten der Parteien über die Bestellung eines neuen Jagdaufsehers. Streitig wurde auch die Anzahl und Art der vom Beklagten vergebenen Jagdscheine. Mit Schreiben vom 18.01.2002 erteilte die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim im Auftrag der Klägerin dem Beklagten eine Abmahnung mit folgendem Inhalt:

  1. Abmahnung: Entgegen den Bestimmungen in § 12, Nr. 2, des Jagdpachtvertrages vom 10.01.1996 haben Sie, seit dem Ausscheiden von Herrn …, keinen Meddersheimer Bürger als Jagdaufseher bestimmt. Der Jagdvorstand hat deshalb beschlossen, dass Sie bis Ende Februar einen Jagdaufseher entsprechend den Bestimmungen im Jagdpachtvertrag zu benennen haben. Erfolgt dies nicht, behält sich der Jagdvorstand die Vertragskündigung vor.
  2. Abmahnung: Gemäß § 12, Nr. 1, i.V.m. § 5 Abs. 1 Jagdpachtbedingungen darf nur ein Jagderlaubnisschein an Nicht-Meddersheimer-Bürger ausgestellt werden. Da die vertraglich festgelegte Anzahl mit der Jagdausübung durch Herrn … und Herrn … überboten wird, handeln Sie entgegen den vertraglichen Bestimmungen, weshalb auch diesbezüglich die Abmahnung erfolgt.

Der Beklagte benannte daraufhin Herrn … als Jagdaufseher. Da Herr … kein Meddersheimer Bürger ist, sondern seinen ersten Wohnsitz in Ingelheim hat, lehnte die Klägerin ihre Zustimmung ab. Der Antrag von Herrn …, in der Jagdhütte des Beklagten seinen ersten Wohnsitz anzumelden, wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt.

Am 26.08.2002 fand eine Versammlung der Jagdgenossen unter Anwesenheit des Beklagten und seines jetzigen Prozessbevollmächtigten statt. Auf der Versammlung wurde die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages mit dem Beklagten beschlossen. Mit Schreiben vom 28.08.2002 kündigte die Klägerin daraufhin den Jagdpachtvertrag und untersagte ihm die weitere Jagdausübung. Zur Begründung der Kündigung heißt es in dem Schreiben:

„Sie haben mindestens 2 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine an Nicht-Meddersheimer vergeben (Herrn …, Herr und Frau …). Diese gehen zur Jagd, obwohl Sie, Herr … nicht anwesend sind. Ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein an einen Meddersheimer Bürger ist nicht erteilt, vgl. insofern die diesbezügliche Abmahnung vom 18.01.2002.

Nach § 12 Jagdpachtvertrag und § 10 Abs. 2 Jagdpachtbedingungen sind Sie verpflichtet einen Meddersheimer Jagdaufseher zu bestimmen. Dies ist nicht erfolgt, vgl. insofern die diesbezügliche Abmahnung vom 18.01.2002.

Wie in der Versammlung berichtet wurde und durch Zeugenaussagen belegt wird hatten/haben Sie außerdem im Gegenzug für die Gewährung von Bejagungsmöglichkeiten...

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