Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietminderung bei einer Mietstruktur von Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen

 

Orientierungssatz

Die Mietminderung bemißt sich bei einer Mietstruktur von Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen grundsätzlich nur nach dem Anteil der Nettomiete (Festhaltung LG Berlin, 17. Mai 2001, 62 S 589/00 und 7. Mai 2001, 62 S 517/00).

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen III ZR 176/02)

BGH (Beschluss vom 06.08.2002; Aktenzeichen 5 StR 319/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das am 27. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 4 C 31/99 - geändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerinnen Euro 1.481,95 (2.898,44 DM) nebst 4 % Zinsen aus Euro 874,31 (1.710,00 DM) seit dem 27. April 1999, aus Euro 426,64 (834,44 DM) seit dem 20. April 2001 und aus Euro 181,00 seit dem 23. Februar 1999 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerinnen zu 17/25, die Beklagten zu 8/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO a. F. abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten Anspruch auf Mietzahlung für die Monate Januar 1997 bis Juni 1999, einschließlich der Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen 1997, 1998, 1999 und der Heizkostenabrechnungen 1996/97, 1997/98 und 1999 in Höhe von Euro 1.481,95 aus § 535 S. 2 BGB a. F.

Die klägerischen Forderungen und die Zahlungen der Beklagten stellen sich zunächst wie folgt dar:

Monat

Netto

Stellplatz

BKV

HzKV

Fahrstuhl

Gesamt

Zahlung

Jan 97

1100

30   

210

190

1530

-1000

Feb 97

1100

30   

210

190

1530

-1000

Mrz 97

1100

30   

210

190

1530

-1000

Apr 97

1100

30   

210

190

1530

-1000

Mai 97

1100

30   

210

190

1530

-1000

Jun 97

1100

30   

316

115

55   

1616

-1616

Jul 97

1100

30   

316

115

55   

1616

-1616

Aug 97

1100

30   

316

115

55   

1616

-1610

Sep 97

1100

30   

316

115

55   

1616

-1610

Okt 97

1100

30   

316

115

55   

1616

0       

Nov 97

1100

30   

316

115

55   

1616

0       

Dez 97

1100

30   

316

115

55   

1616

-1610

Jan 98

1133

30   

316

115

55   

1649

-1200

Feb 98

1133

30   

316

115

55   

1649

-1434

Mrz 98

1133

30   

316

115

55   

1649

-1300

Apr 98

1133

30   

316

115

55   

1649

-1300

Mai 98

1133

30   

336

190

40   

1729

-1400

Jun 98

1133

30   

336

190

40   

1729

-1400

Jul 98

1133

30   

336

190

40   

1729

-1400

Aug 98

1133

30   

336

190

40   

1729

-1400

Sep 98

1133

30   

336

190

40   

1729

-1400

Okt 98

1133

30   

343

110

40   

1656

-1400

Nov 98

1133

30   

343

110

40   

1656

0       

Dez 98

1133

30   

343

110

40   

1656

-1400

Jan 99

1133

30   

343

110

40   

1656

-1400

Feb 99

1133

30   

343

110

40   

1656

0       

Mrz 99

1133

30   

343

110

40   

1656

0       

Apr 99

1133

30   

343

110

40   

1656

-1700

Mai 99

1133

30   

343

110

40   

1656

-2800

Jun 99

1133

30   

343

110

40   

1656

-1400

Die im Mietvertrag enthaltene Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, denn es handelt sich vorliegend um preisgebundenen Wohnraum.

Damit ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von einer vertraglichen Nettomiete von 1.100,00 DM auszugehen. Teilleistungen sind nach der Rechtsprechung der Kammer zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen (LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 62 S 339/00 - GE 2000, 1623). Als Nebenkostenvorschüsse sind nur die im Mietvertrag vom 19. November 1996 (Bl. 8 d. A.) festgelegten 210,00 DM für kalte und 190,00 DM für warme Betriebskosten als geschuldet anzusetzen. Die Erklärungen der Vermieterseite vom 14. Mai 1997 (Bl. 11 d. A.) und vom 25. August 1998 (Bl. 14 d. A.) haben die Nebenkostenvorauszahlungen nicht erhöht. Gemäß §§ 20 IV NMV, 4 VII, VIII NMV, 10 I WoBindG, ist eine Erhöhungserklärung nur wirksam, wenn die Erhöhung in der Erklärung berechnet und erläutert ist. Hieran fehlt es. Beide Erklärungen verweisen nur pauschal auf die "Kostenentwicklung".

Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung (Bl. 197 d. A.) einwenden, ein Vorschuss für den Aufzug sei im Mietvertrag nicht vereinbart, ist das offensichtlich unzutreffend, wie sich aus § 15 Nr. 4 des Mietvertrages vom 19. November 1996 (Bl. 9 d. A.) ergibt. Allerdings ist der Vorschuss für die Aufzugsanlage in dem mietvertraglich vereinbarten Vorschussbetrag von 210,00 DM enthalten. Eine Erhöhung ist auch insoweit nicht wirksam durchgeführt.

Die Miete von 30,00 DM für den Kfz-Stellplatz ist nach § 7 des Mietvertrages kein Vorschuss.

Die von den Beklagten auf der Grundlage des Mietvertrages geschuldete monatliche Mietzinszahlung berechnet sich demnach zunächst wie

folgt:

1.100,00 DM

Nettomiete

210,00 DM

Vorschuss kalte Betriebkosten

190,00 DM

Vorschuss warme Bet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge