Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 07.10.2004)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX ZB 91/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.10.2004 (…) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil vom 15.07.2004 hat das Amtsgericht Dresden die von der Klägerin im Jahr 2003 erhobene Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Auf den daraufhin gestellten Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten hat das Amtsgericht am 07.10.2004 beschlossen, dass die Klägerin der Beklagten 530,30 EUR nebst Zinsen zu erstatten habe. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Klägerin am 14.10.2004 zugestellt worden.

Hiergegen hat sie mit am 20.10.2004 eingegangenem Schreiben Erinnerung eingelegt. Zu deren Begründung macht sie geltend, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses infolge der gegenüber dem Insolvenzgericht am 08.08.2000 angezeigten Masseunzulänglichkeit des von ihr verwalteten Vermögens unzulässig sei. In einem solchen Fall könne ein Erstattungsanspruch lediglich der Höhe nach festgestellt werden, weil ansonsten gegen das in § 210 InsO normierte Vollstreckungsverbot verstoßen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19.10.2004 (Bl. 243/244 d.A.) verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet, weil das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss auf Grundlage der §§ 103, 104 Abs. 1 und 2 ZPO zu Recht erlassen hat.

1. Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist insbesondere nicht nur der Höhe nach festzustellen. Daran vermag der von der Klägerin erhobene Einwand der Masseunzulänglichkeit nichts zu ändern. Er ist als materiell-rechtliche Einwendung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Dem steht auch nicht der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30.04.2003 (ZIP 2004, 138) entgegen. Dieser ist nicht einschlägig. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass ein beklagter Insolvenzverwalter, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, die Unzulänglichkeit der Masse gemäß § 208 Abs. 1 InsO erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit angezeigt hat. Für diesen Fall vertritt das Oberlandesgericht München die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch der Klagepartei nur der Höhe nach festzustellen sei. Diese Rechtsprechung hat es in seinem Beschluss vom 05.08.2004 (ZIP 2004, 2248) dahingehend fortgeführt, dass Gleiches auch für den klagenden Insolvenzverwalter gelte. Diese Rechtsprechung ist schon nicht unumstritten (andere Ansicht etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2002, OLGR 2002, 527; Beschluss vom 27.12.2001, Rpfleger 2002, 332; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2002, ZInsO 2002, 831; demgegenüber für gänzliche Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2003, Rpfleger 2004, 65; LG Kassel, Beschluss vom 02.03.2004, ZInsO 2004, 400). Ungeachtet dessen fußt sie auf dem in § 210 InsO normierten Vollstreckungsverbot. Es könne auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Es fehle dann zumindest am Rechtsschutzbedürfnis an der Schaffung eines nicht vollstreckbaren Leistungstitels.

Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO greift vorliegend indes nicht ein. Es bezieht sich nach seinem Wortlaut allein auf Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die sogenannten Altmasseverbindlichkeiten. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist demgegenüber als Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu qualifizieren.

Für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeit ist nämlich maßgeblich, ob der Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit vor oder nach dem Zeitpunkt liegt, in dem die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits am 08.08.2000 erfolgt. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist – aufschiebend bedingt – jedoch erst mit der weit später eingetretenen Rechtshängigkeit der Klage entstanden. Es handelt sich deshalb um eine Neumasseverbindlichkeit.

Eine entsprechende Anwendung des § 210 InsO kommt vorliegend gleichfalls nicht in Betracht. Aus dem von der Klägerin insoweit zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2003 (ZIP 2003, 914) lässt sich dies nichtableiten. Der BGH hat sich darin mit dem Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage in Fällen, in denen nach Anzeige der Masse...

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