Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.2009; Aktenzeichen 32 C 3951/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen VII ZR 133/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2009 - Az: 32 C 3951/09 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 236,81 € seit dem 29.4.2008 sowie aus weiteren 1.142,40 € seit dem 12.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus einem am 28.3.2008 für die Dauer von 36 Monaten geschlossenen Internet-System-Vertrag Ansprüche auf die Anschlussgebühr (199,00 € netto / 236,81 € brutto) und das monatliche Entgelt (je 160,00 € netto / 190,40 € brutto) für das erste und zweite Vertragsjahr geltend zuzüglich 265,70 € vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen. Hilfsweise für den Fall, "dass die Zahlungsklage für das erste Vertragsjahr unbegründet ist", beantragt der Beklagte festzustellen, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag für das dritte Vertragsjahr keine Ansprüche zustehen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf die Zinsforderung stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 24 x 160,00 = 3.840,00 € netto / 4.569,60 € brutto aus § 631 I BGB zu.

a)

Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem von der Klägerin vertriebenen Vertragstyp eines Internet-System-Vertrages befasst und diesen als Werkvertrag eingestuft. Dem schließt sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung an.

b)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der streitgegenständliche Vertrag nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier schon in der mit "Internet-System-Vertrag" überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach obliegt dem Beklagten eine Vergütungspflicht, die neben einmalig anfallenden Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € netto für eine Laufzeit von 36 Monaten ein monatliches Entgelt in Höhe von 160,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer umfasst. Die Fälligkeit dieser Vergütung ergibt sich unmittelbar aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Leistungspflichten der Klägerin sind in der Vertragsurkunde objektiv verständlich geregelt. Denn dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, eine Internet-Website nach den Vorgaben des Beklagten zu erstellen, die dieser während einer Laufzeit von 36 Monaten zu nutzen berechtigt sein sollte. Dass diese Nutzung über den Server der Klägerin erfolgen sollte, ergibt sich aus Ziffer I. der Vertragsurkunde, in der festgelegt ist, dass die Klägerin sich verpflichtet, dem Beklagten den erstellten Internetauftritt "zur Nutzung zur Verfügung" zu stellen. Damit enthält der Internet-System-Vertrag alle für einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vertragstypischen Leistungspflichten.

Weitergehende Regelungen mussten mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in der Vertragsurkunde nicht festgelegt werden. Insbesondere bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht der Einbeziehung der klägerischen Leistungsbeschreibung. Diese stellt lediglich eine nähere Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Leistungsverpflichtung dar. Die klägerische Hauptleistungspflicht ist dagegen - wie ausgeführt - bereits in der Vertragsurkunde hinreichend dahingehend bestimmt, dass die Klägerin als Ergebnis ihrer Tätigkeit die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet, der in der auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Abrufbarkeit einer von ihr für die Beklagte erstellten Website im Internet besteht. Angesichts des auf den genannten Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt den weiteren ...

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