Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Sicherheitsleistung für die Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenfoderungen aus den Bauverträgen vom 15.02.2011 sowie 23.02.2011 in Höhe eines EUR 134.454,30 um EUR 70.947,93 übersteigenden Betrages hat.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt mindestens EUR 134.454,30 aus den zwei Bauverträgen vom 15.02.2011 sowie vom 23.02.2011 (Anlagenkonvolut K1 - K3) geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe eines - die mit der Klage geltend gemachte Forderung von insgesamt 134.454,30 EUR - übersteigenden Betrages von 70.947,93 EUR hat.

Die Klägerin schloss als Auftragnehmerin mit der Beklagten als Auftraggeber zwei Bauverträge. Am 15.02.2011 einigten sie die Parteien auf die Ausführung der Verbauarbeiten und am 23.02.2011 auf die Ausführung der Erbauarbeiten hinsichtlich des Bauvorhabens R. in H.. Im Rahmen beider Bauverträge wurde die VOB/B vereinbart.

Die von der Beklagten gestellten Formularverträge vom 15.02.2011 und 23.02.2011 enthalten einen § 20 mit der Überschrift "Streitigkeiten", darin heißt es wiefolgt:

"Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der von Prof. Dr. Ing. M. G., Technische Universität D., Lehrstuhl für Baubetrieb und Bauprozessmanagement, A., xxx D. empfohlenen Adiudikationsordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau / Alpha) beigelegt (Anlage 4). Dieser hat die Parteien über das Verfahren nach der AO-Bau / Alpha aufgeklärt. Die Parteien sind hierauf zu dem Schluss gekommen, dass durch die AO-Bau / Alpha für sie eine effiziente Streitbeilegung gewährleistet wird. ..."

Die 3. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 30.06.2011 hinsichtlich der Erdarbeiten in Höhe von EUR 153.673,48 brutto zahlte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis spätestens 22.08.2011 eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen (Anlage K5).

Da die Beklagte keine Sicherheit nach § 648a BGB stellte, kündigte die Klägerin die beiden Bauverträge mit zwei Schreiben vom 25.08.2011 (Anlagenkonvolut K6).

Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte die Klägerin an die Beklagte die beiden Schlussrechnungen: Nr. xxxx(Verbauarbeiten) (Anlage K8) und Nr. xxxx (Erdbauarbeiten) (Anlage K9). Die Schlussrechnungen schließen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen der Beklagten mit einem Saldo in Höhe von 51.448,42 EUR brutto (Nr. xxxx, Verbauarbeiten) und 133.920,53 EUR brutto (Nr. xxx, Erdarbeiten).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2012 forderte die Klägerin die Beklagte ein weiteres Mal auf, bis spätestens 06.07.2012 eine Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 103.468,98 EUR (Vertrag Erdbauarbeiten) bzw. 30.967,32 EUR (Vertrag Verbauarbeiten) zu stellen (Anlage K10).

Die Beklagte stellte keine Sicherheit.

Die Beklagte macht gegen die Klägerin ausdrücklich keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte selbst nach Überprüfung der 3. Abschlagsrechnung vom 30.06.2011 in Bezug auf die erbrachten und berechneten Massen durch ihren Architekten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein unstreitiger Werklohn in Höhe von 135.712,71 EUR bestehe (Anlage K4). Im Übrigen habe die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen vollständig und mangelfrei in dem abgerechneten Umfang erbracht.

Im Schriftsatz vom 10.07.2012 (Klagschrift) hat sich die Klägerin vorbehalten, die Summe des Sicherungsverlangens auf die Summe der offenen Schlussrechnungsforderung (186.729,30 EUR brutto) zuzüglich 10% Aufschlag für Nebenforderungen zu erhöhen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1)

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für Ihre Vergütungsansprüche einschließlich der zugehörigen Nebenforderungen aus dem Bauwerkvertrag vom 23.02.2011 (Erdbauarbeiten) eine Sicherheit in Höhe von EUR 103.468,98 zu leisten, nach Ihrer Wahl durch

    • -

      Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

    • -

      Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch einen Landes eingetragen sind,

    • -

      Verpfändung beweglicher Sachen,

    • -

      Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

    • -

      Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

    • -

      Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, oder

    • -

      durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversichere...

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