Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühr: Gebührenstreitwert für den Auftrag zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert für den vorgerichtlichen Auftrag an den Rechtsanwalt zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges bemisst sich nach der dreifachen Jahresnettomiete nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO, und nicht nach der einfachen Jahresnettomiete nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1732718 |
JurBüro 2006, 471 |
AGS 2006, 112 |
Info M 2005, 324 |
Info M 2005, 325 |
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