Verfahrensgang

AG Neumünster (Entscheidung vom 04.01.2010; Aktenzeichen 91 IN 143/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.02.2012; Aktenzeichen IX ZB 182/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Wert von 4.000,00 € zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung auf den im Schlusstermin vom 06.02.2009 durch das Finanzamt xxxxx als Insolvenzgläubiger gestellten Versagungsantrag hin zu Recht gem. § 290 Abs. 1 Ziffer 5 InsO versagt. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dieses im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Antrag des Finanzamts xxxxx als Gläubigerin ist in zulässiger Weise gestellt worden. Zu Recht sieht das Amtsgericht seitens der Schuldnerin eine Verletzung der sich aus § 97 Abs. 2 InsO ergebenden Mitwirkungspflicht darin, dass die Schuldnerin den Insolvenzverwalter bei der Vorbereitung der Verwertung des Hausgrundstückes nicht nur nicht unterstützte, sondern ihn behinderte, und zwar in zweifacher Hinsicht. Zum Einen ermöglichte sie die notwendig gewordene Objektbesichtigung durch einen Makler nicht in dem gebotenen Maße, zum Anderen unterließ sie es, dem Insolvenzverwalter für die notwendig gewordene Durchsetzung der Zwangsräumung gegen ihre Mutter deren Namen zu benennen. Soweit in dem angegriffenen Beschluss weitergehende einzelne Verhaltensweisen der Schuldnerin im Rahmen des Eröffnungsverfahrens und eröffneten Verfahrens dargestellt wurden, geschah dieses lediglich, um die beanstandeten Pflichtverletzungen der Schuldnerin in einem Zusammenhang aufzuzeigen, durch den diese sich als zumindest grob fahrlässiges Verhalten darstellen und mit dem sich die Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion rechtfertigt.

Zu Recht sieht das Amtsgericht im Verhalten der Schuldnerin bei der Vorbereitung der Verwertung des Hausgrundstückes eine Behinderung der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Die Mitwirkung des Schuldners ist grundsätzlich geschuldet bei der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (vgl. Mü-Ko-Passauer/Stephan, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 31). Hierzu gehört das Verschaffen des Zugangs zu den Räumlichkeiten, die die Insolvenzmasse betreffen. Die notwendige Objektbesichtigung durch den beauftragten Makler hat die Schuldnerin nicht in der gebotenen Weise ermöglicht. Ihr wird dabei nicht vorgeworfen, die beiden ursprünglich vereinbarten Maklertermine vom 01.08.2005 und 23.09.2005 abgesagt zu haben. Die Nichteinhaltbarkeit der konkret verabredeten Termine mag sie genügend mit einem eingetretenen Wasserschaden und einer akuten Erkrankung entschuldigt haben. Diese aus ihrer Sphäre stammenden Gründe legten ihr allerdings die Verpflichtung auf, sich nunmehr aktiv um einen Ausweichtermin für die Besichtigung zu kümmern, wollte sie nicht Gefahr laufen, dass ihr Untätigsein als Zeichen verweigerter Mitwirkungsbereitschaft gewertet wird. Sich nicht um die Vereinbarung eines Ausweichtermins mit dem Makler zu bemühen, stellt sich hier als jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten dar. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hätte (vgl. BGH Beschluss vom 12.06.2008 IV ZB 61/06). Diese Definition zeigt, dass der Schuldnerin eher der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens zu machen ist. Ihre Mitwirkungsverweigerung bezweckte erkennbar, den Fortgang der Verwertungsvorbereitungen bezüglich des Hauses zu verzögern und zu erschweren. Diesen Vorwurf muss die Schuldnerin gegen sich gelten lassen. Der Inhalt der bei der Akte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen steht dem nicht entgegen. Für die Wochen nach dem wegen akuter Erkrankung abgesagten Termin vom 23.09.2005 liegt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der praktischen Ärzte/Internisten Dres. xxxxx vor, und zwar und für den Zeitraum vom 19.09. bis 16.10.2005. In dem Attest des die Schuldnerin behandelnden Arztes für Psychiatrie, Herrn xxxxx, vom 10.11.2005 wird sie als nicht haftfähig bezeichnet. Beiden Attesten ist weder inhaltlich noch durchgängig zeitlich zu entnehmen, dass die Schuldnerin in den Wochen nach dem 23.09.2005 nicht in der Lage war, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren und abzuhalten. Von dem gegen sie zu erhebenden Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit kann die Schuldnerin sich nicht durch den Hinweis auf eine durch den Tod ihres Mannes entstandene chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung entlasten. Von einer daraus folgenden Geschäftsunfähigkeit der Schuldneri...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge