Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren auf Entziehung eines Miteigentumsanteils: Entbehrlichkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei faktischer Zweiergemeinschaft. Wohnungseigentumsverfahren auf Entziehung eines Miteigentumsanteils: Zurechenbarkeit pflichtwidrigen Verhaltens eines Wohnungsmiteigentümers. Wohnungseigentumsverfahren auf Entziehung eines Miteigentumsanteils: Hauptsacheerledigung durch Auszug des Mieters des klagenden Eigentümers
Orientierungssatz
1. Stehen sich die beiden Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (faktische Zweiergemeinschaft) unversöhnlich gegenüber, bedarf es ausnahmsweise vor der Einleitung eines Wohnungseigentumsverfahrens auf Entziehung des Miteigentumsanteils keines förmlichen Beschlusses der Eigentümerversammlung.
2. Besteht Miteigentum zweier Personen an einer Wohnungseigentumseinheit genügt es für die Entziehung, daß nur ein Mitwohnungseigentümer gröblich gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt.
3. Hauptsacheerledigung im Entziehungsverfahren tritt nicht dadurch ein, daß der von dem pflichtwidrigen Verhalten des beklagten Wohnungseigentümers betroffene Mieter des Klägers während des Verfahrens aus der Wohnung auszieht.
Fundstellen
Haufe-Index 1738334 |
ZMR 2002, 227 |
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