Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 04.11.2009; Aktenzeichen 147 C 159/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2009 - Az.: 147 C 159/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.

Für die Klägerin bestand auf Grund Vertrages vom 01.07.2001 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit der Vertragsnummer #####/####. Mit Schreiben vom 01.08.2007 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 01.08.2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.761,10 Euro geleistet. Die Beklagte teilte mit dem Abrechnungsschreiben vom 30.07.2007 mit, das Kapitalguthaben betrage 1.176,69 Euro, und zahlte diesen Betrag, abzüglich unstreitiger Abzüge an die Klägerin, insgesamt in Höhe von 1.177,94 Euro aus.

Zugleich teilte die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 12.10.2005 mit, dass die Klägerin bereits 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals mit der Abrechnung erhalten habe.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2008 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.03.2008 zur Rückzahlung sämtlicher eingezahlten Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk nicht vorgelegt worden und sie habe nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen erhalten. Der mit dem Klageanspruch zu 2) geltend gemachte Zinsanspruch sei als Schadensersatz gerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.918, 68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 551,33 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 3.

    Hilfsweise:

    die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen darüber Auskunft zu erteilen:

    • a)

      mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert des Vertrages (§ 176 Abs. 3 VVG, alt) und

    • b)

      mit welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag (§ 174 VVG, alt) belastet hat,

    • c)

      welche Höhe der nach der Kündigung des Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte und zwar ausgehend von der höchstrichterlichen Vorgabe, dass bei Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.

    • d)

      Sollte sich nach den zu Ziff. 3 a) -c) erteilten Auskünften ein Differenzbetrag zwischen dem so ermittelten und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert zugunsten der klagenden Partei ergeben, wird die Beklagte verurteilt, diesen Betrag nebst 5% Zinsen über dem aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.

  • 4.

    Hilfsweise,

    für den Fall, dass sich das Gericht der nach Meinung der Klägerpartei notwendigen Auslegung des § 5a VVG a.F. auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts nicht anschließt, wird beantragt,

    das Verfahren auszusetzen und gem. Art. 234 EG das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu folgenden Fragen einzuleiten:

    • a)

      Besteht nach Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. der Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83 EG und Art. 10, 249 III EG-Vertrag für die Mitgliedsstaaten die Pflicht, ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht vorzusehen, wenn das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vor der Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers übermittelt hat? Wenn ja: Verstößt die in § 5 VVG a.F. vorgesehene zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts gegen die zuvor genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts?

    • b)

      Wird die Widerspruchsfrist nach den zuvor genannten Vorschriften in Gang gesetzt, wenn das Versicherungsunternehmen die Verbraucherinformationen nachträglich übermittelt? Wenn ja, beginnt die Widerspruchsfrist auch dann zu laufen, wenn der Kunde nachträglich intransparente Verbraucherinformationen erhält?

  • 5.

    Die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. den §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 387,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Widerspruchsrecht sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Darüber hinaus sei der mit Schriftsatz vom 19.02.2008 erklärte Widerspruch schon deshalb ohne Wirkung, weil der Vertrag zu diesem Z...

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