Verfahrensgang

AG Potsdam (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 20 C 435/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2005; Aktenzeichen VI ZR 33/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 435/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.296,12 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB scheitere daran, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre Pflichten nicht verletzt hätten. Es sei ausreichend gewesen, sich beim Grundstückseigentümer über den Verlauf der Leitungen zu erkundigen. Die Pflicht, sich beim örtlichen Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, bestehe auf privatem Gelände nur dann, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz von Leitungen vorlägen. Solche Anhaltspunkten hätten hier gefehlt. So habe sich keine Trafostation in der Nähe befunden. Allein die Nähe der Bauarbeiten zu einer öffentlichen Straße reiche als Anhaltspunkt nicht aus. Dies gelte auch deshalb, weil die von der Beklagten ausgeschachtete Hausanschlussleitung nicht in ein Kabel auf dem Grundstück münde. Dass sich in der DDR die Behörden nicht um Grundstücksgrenzen gekümmert hätten, begründe gleichfalls keine Informationspflicht auf Seiten der Beklagten. Eher hätte dies die Klägerin veranlassen sollen, die jeweiligen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grundstück zu informieren.

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten sich bei den Grundstückseigentümern über den Verlauf von Leitungen informiert hätten.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dem sie ihren Anspruch weiter verfolgt. Beide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 2.296,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz zu Recht abgewiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öffentlichem Grund gelten, mangels der erforderlichen Anhaltspunkte nicht auf die Arbeiten der Beklagten auf einem Privatgrundstück übertragen werden können.

Das Amtsgericht hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgestellt, dass sich Tiefbauunternehmen vor der Durchführung von Erdarbeiten auf öffentlichem Gelände beim örtlichen Energieversorgungsträger über den Verlauf von Leitungen zu erkundigen haben, vor allem dann, wenn schweres Gerät wie z.B. ein Bagger eingesetzt wird (vgl. nur BGH NJW 1971,1313). Gleichfalls in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat es sodann zutreffend ausgeführt, dass diese erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflicht nicht ohne weiteres auf Arbeiten auf einem Privatgrundstück zu übertragen sind. Vielmehr besteht die beschriebene Erkundigungspflicht in einem solchen Fall nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen (so u.a. BGH VersR 1985, 232; OLG Jena VersR 1999, 71; OLG Hamm GWF/Recht und Steuern 2001, 10 ff.; OLG Bamberg OLGR 2003, 119; OLG Köln VersR 1992, 125 ff.; OLG Karlsruhe IBR 2000, 551; OLG Celle Archiv PT 1996, 56; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 674 f.). An solchen besonderen Anhaltspunkten fehlte es vorliegend.

Nicht ausreichend als Anhaltspunkt und damit als Auslöser für eine erhöhte Erkundigungspflicht ist allein die Bebauung des Privatgrundstücks (aA – unter fehlerhafter Zitierung einer BGH-Entscheidung – OLG Rostock RTkom 1999, 185; OLG Köln aaO; OLG Hamm aaO; AG Fürth RdE 1991, 10; AG Gießen RdE 2004, 178). Hier ist zwar mit Versorgungsleitungen zum Haus zu rechnen. Deren Verlauf bzw. Existenz aber kann der Tiefbauunternehmer regelmäßig vom Hausbesitzer in Erfahrung bringen, so wie es die Beklagte vorliegend auch getan hat. Nur wenn dieser keine gesicherten Auskünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könnte, wäre zu erwägen, ob dann die Beklagte auf andere sicherere Informationsquellen zurückgreifen müsste. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte sich unstreitig durch Ausschachtung der Hausanschlussleitungen Gewissheit über deren Verlauf verschafft hat.

Auch die Nähe zur öffentlichen Straße r...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge