Duldungspflicht nicht grenzenlos

Der Nachbar ist zur Duldung des Notwegs nicht verpflichtet, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.[1] Denn es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Eigentümer ohne Bedacht den Zugang beseitigt und dann den Nachbarn behelligt.[2]"Willkürlich" meint hier "willentlich", worunter auch eine Veräußerung fällt.[3]

 
Achtung

Verschulden unbeachtlich

Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Wer sich etwa beim Errichten eines Bauwerks keinen Weg offen hält oder wer sein Wegerecht aufgibt oder auf ein Notwegrecht über ein anderes Grundstück verzichtet, kann keinen Notweg verlangen. Probleme können auch bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke entstehen, die ursprünglich über eine Zuwegung verfügt haben.[4]

Beweislast

Die Beweislast für solche Ausschlussgründe liegt bei dem duldungspflichtigen Nachbarn.

Grundstücksveräußerung

Wird die Verbindung eines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg dadurch abgeschnitten, dass der Eigentümer eines von mehreren Grundstücken veräußert, so hat er nach § 918 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB einen Notweganspruch gegen den Eigentümer desjenigen Grundstücks, über welches die Verbindung bisher stattgefunden hat.[5]

[2] BGH, Urteil v. 28.5.1976, V ZR 195/74, WM 1976 S. 1061, 1064.
[3] OLG München, Urteil v. 19.2.2014, 7 U 4085/11.

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